Neue Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren und DGUV Regel 105-049 Feuerwehren Kraft gesetzt – atemschutzorientierte Einführung

Das Regelwerk der Unfallversicherer für ehrenamtliche Feuerwehren wurde soeben überarbeitet und als Ersatz für die bisherige Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C53 Feuerwehren  in Kraft gesetzt. Ziel der neuen DGUV 49 ist die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den Freiwilligen Feuerwehren. Gleichzeitig erscheint die neue DGUV Regel Feuerwehren als Ersatz für die Durchführungsanweisungen in der ehemaligen GUV-V C53.

Damit wird dem dualen System des Arbeitsschutzes in Deutschland entsprochen. Das beinhaltet folgende zwei Seiten des Arbeitsschutzes:

  1. Bund und Länder Deutschlands sind auf der Basis u.a. des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit, also z. B. die Angehörigen von Berufs- und Werkfeuerwehren
  2. die gesetzlichen Unfallversicherer unter der Führung der DGUV sorgen sich auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches VII ergänzend um die Gesundheit der Regel 105-049für bei ihnen Versicherten, z. B. auch die ehrenamtlich Tätigen wie die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren. Die gelten nicht als Beschäftigte, bedürfen aber eines gleichwertigen Schutzes vor Unfällen.    

Deshalb hat die DGUV in ihrer Verantwortung für die Unfallverhütung in den Freiwilligen Feuerwehren die Unfallverhütungsvorschrift  49 überarbeitet in Kraft gesetzt. Die ursprüngliche  GUV-V C53 war in der Zeit seit in Kraft treten 1989 überholungsbedürftig geworden.

Parallel dazu hat die DGUV mit der ebenfalls in Kraft gesetzten DGUV Regel 105-049 Regeln, Kommentare und Erläuterungen verabschiedet, die Hinweise zum Erreichen der Schutzziele der DGUV Vorschrift 49 enthalten. So ist nun wieder Gleichheit im Inhalt der Systeme der Unfallverhütung für die Beschäftigten und die für die ehrenamtlich Tätigen gesichert.  

Neu bzw. ergänzend wurde in die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren aufgenommen:

  • Abschnitt Begriffe

Ergänzung der Begriffe durch „Bauliche Anlagen“, „Feuerwehrfahrzeuge“ und „Einsatzbedingungen“

  • Abschnitt Verantwortung

Der Träger der Feuerwehr ist für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei seiner FFW  verantwortlich. Dabei sollen die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden

  • Abschnitt Gefährdungsbeurteilung

Für den Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung zentrales Element für die Sicherheit. Sie ist auf der Basis des feuerwehrspezifischen Regelwerkes zu erstellen.

  • Abschnitt Sicherheitstechnische und medizinische Betreuung

Der Träger der Feuerwehr muss sich sicherheitstechnisch und medizinisch beraten lassen

  • Abschnitt Persönliche Anforderungen

Feuerwehrdienst dürfen nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Deshalb sind neben den fachglichen Befähigungen auch Eignungsnachweise z. B. für das Tragen von Atemschutzgeräten  zu erbringen.

Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.

Der Träger der Feuerwehr muss Kenntnis haben, ob die Atemschutzgeräteträger für den Einsatz unter Atemschutz körperlich geeignet sind. Sie müssen also die Eignungsuntersuchungen regeln. Es besteht Meldepflicht von Einschränkungen für den Feuerwehrdienst, also z. B. bei Krankschreibungen, Einnahme behindernder und berauschender  Medikamente sowie Herz-Kreislauf-Probleme.

  • Abschnitt Eignungsuntersuchungen

Untersuchung zur Eignung als Atemschutzgeräteträger dürfen Arbeits- und Betriebsmedizier sowie geeignete Ärzte durchführen. Die Regelungen der „Verordnung zur arbeitsmedizi­nischen Vorsorge“ bleiben unberührt. Die DGUV 105-049 enthält Festlegungen zu

  • Hinweise zu Fristen für Eignungsuntersuchungen,
  • Musterschreiben zu § 6 Absatz 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträger
  • Protokollvordrucke Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehr
  • Abschnitt Unterweisung

Mindestens 2 Stunden pro Jahr sind die Atemschutzgeräteträger zu unterweisen – möglichst aber als praktische Übung mit einem Lehrgespräch zu den Schwerpunkten im Atemschutz der betreffenden Feuerwehr.

Darüber hinaus muss nachweisbar regelmäßig eine Unterweisung über die Inanspruchnahme von Sondersignalen und zur Unfallverhütung erfolgen.

  • Abschnitt Erste Hilfe

Die Feuerwehr muss ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer einsetzen, die nach landesrechtlichen Be­stimmungen oder – sofern das Landesrecht keine entsprechenden Ausbil­dungsvorgaben enthält – nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden

  • Abschnitt Prüfungen
  • Jede benutzte Ausrüstung ist mindestens einer Sichtprüfung zu unterziehen
  • Atemschutzgeräte sind durch befähigte Personen, z. B. Atemschutzgerätewarte, nach Herstellervorschrift und Richtlinie vfdb 0840 Blatt 2 zu behandeln.
  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen sind außerordentliche Prüfungen durchzuführen, z. B. nach thermischer Überlastung von Atemschutzgeräten oder deren hoher Kontamination.
  • Schadhafte Geräte und Ausrüstungen sind der Benutzung zu entziehen.
  • Schadensmeldungen sind der zuständigen Führungskraft zu übergeben, z. B. beschädigte PSA.
  • Alle übrige Ausrüstungen sind entsprechend DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr regelmäßig zu prüfen.
  • Abschnitt bauliche Einrichtungen

z. B. Atemschutzwerkstätten, müssen so eingerichtet sein, dass eine Gefährdung durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und Kontaminationsverschleppung  vermieden wird.

  •   Abschnitt PSA

Zur Mindestausstattung an PSA gehören:

  • Feuerwehrschutzkleidung
  • Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  • Feuerwehrschutzhandschuhe
  • Feuerwehrschutzschuhe

Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden, einsatzbereit und durch ggf. erforderlich speziell aus- und fortgebildete Kräfte p und bedienbar sein, z. B. Atemschutzausrüstung.

  • Abschnitt Verhalten im Feuerwehrdienst

Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müs­sen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden.

Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

  • Abschnitt Einsatz mit Atemschutzgeräten
  • Bei Gefährdungen durch Atemgifte oder Sauerstoffmangel müssen geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden.
  • Beim Einsatz Umluft unabhängiger Atemschutzgeräten ist eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträgern und Einsatzkräften außerhalb des Gefahrenbereiches sicherzustellen.
  • Für den Notfall von Atemschutzgeräteträgern im Gefahrenbereich müssen Sicher­heitstrupps in ausreichender Zahl zur sofortigen Rettung bereitstehen.
  • Für die Notfallrettung sind geeignete Maßnahmen zur vorzusehen.
  • Die Atemschutzüberwachung der eingesetzten Atemschutzgeräteträger ist sicherzustellen.

Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren enthält noch weitere Hinweise, z. B. zu Kindern und Jugendlichen in der Feuerwehr, zum Betreiben von Fahrzeugen, zum Tauchen, Dienst auf Gewässern, Ein- und Absturzgefahren, Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme Gefährdungen durch elektrischen Strom.

https://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=24266

DGUV – Regelwerk

Das DGUV-Regelwerk besitzt in seiner systematischen Gliederung folgende 4 Kategorien

  • DGUV Vorschriften,
  • DGUV Regeln,
  • DGUV Informationen und
  • DGUV Grundsätze. 

Die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften werden in ihrer Systematik mit 6-stelligen Kennziffern bezeichnet.

Außer den Unfallverhütungsvorschriften sind auch alle anderen Veröffentlichungen der DGUV mit einer 6-stelligen Kennziffer versehen. An der Kennzahl lassen sich die jeweilige Kategorie sowie der zuständige Fachbereich ablesen. So haben die

  • DGUV Vorschriften Nummern von 1 bis 99,
  • DGUV Regeln 100er-Nummern,
  • DGUV Informationen 200er-Nummern und
  • DGUV Grundsätze 300er-Nummern.

Insgesamt 15 Fachbereiche gibt es bei der DGUV. Jeweils die zweite und dritte Stelle der Kennzahl zeigt an, zu welchem dieser Fachbereiche die Regel, Information bzw. der Grundsatz gehört. So bedeutet zum Beispiel die 101-xxx, dass es sich um eine Regel aus dem Bauwesen handelt, eine 208-xxx ist eine Information aus dem Fachbereich Handel und Logistik und eine 315-xxx ist ein Grundsatz aus dem Bereich Verwaltung.

2014 stellte die DGUV ihre Unfallverhütungsvorschriften auf diese Systematik um. Zur Orientierung veröffentlichte sie unter https://www.hfuknord.de/hfuk-wAssets/docs/meldungen/DGUV-Transferliste.pdf  eine Transferliste auf ihrer Homepage zur kostenlosen Nutzung. Damit lässt sich unproblematisch und schnell auf die Gesamtübersicht der Unfallverhütungsvorschriften zugreifen und mit Hilfe der Spalten „bisherige Nummer“ die bis 2014 und „systematische Nummer“ die ab 2014 gültigen Nummer ermitteln.

Die aktuellen systematischen Bezeichnungen der atemschutzrelevanten Unfallverhütungsvorschriften entnehmen Sie bitte folgender Tabelle.

Systematische Bezeichnungen der atem- und körperschutzrelevanten Unfallverhütungsvorschriften

Vorschriften und Regeln
systematische
Nummer
Titel
DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
DGUV Vorschrift 6Arbeitsmedizinische  Vorsorge
DGUV Vorschrift 7Arbeitsmedizinische Vorsorge
DGUV Vorschrift 21Abwassertechnische Anlagen
DGUV Vorschrift 22Abwassertechnische Anlagen
DGUV Vorschrift 32Kernkraftwerke
DGUV Vorschrift 40Taucherarbeiten
DGUV Vorschrift 49Feuerwehren
DGUV Vorschrift 50Chlorung von Wasser
DGUV Regel 100-001Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 100-002Grundsätze der Prävention
DGUV Regel 101-004Kontaminierte Bereiche
DGUV Regel 109-002Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen
DGUV Regel 103-003Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 103-004Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 105-002Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen
DGUV Regel 105-003Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst
DGUV Regel 105-049Feuerwehren
DGUV Regel 112-139Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
DGUV Regel 112-189Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-189Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-190Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-191Benutzung von Fuß-und Knieschutz
DGUV Regel 112-991Benutzung von Fuß-und Knieschutz
DGUV Regel 112-192Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-992Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-193Benutzung von  Kopfschutz
DGUV Regel 112-993Benutzung von Kopfschutz
DGUV Regel 112-194Benutzung von Gehörschutz
DGUV Regel 112-195Benutzung von Schutzhandschuhen
DGUV Regel 112-995Benutzung von Schutzhandschuhen
Informationen
systematische
Nummer
Titel
DGUV Information 201-004Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues
DGUV Information 201-025Taucherdienstbuch
DGUV Information 201-033Handlungsanleitung Tauchereinsätze mitMischgas
DGUV Information 201-034Handlungsanleitung Tauchereinsätze inkontaminiertem  Wasser
DGUV Information 204-006Anleitung zur Ersten Hilfe
DGUV Information 204-022Erste Hilfe im Betrieb
DGUV Information 205-009Sicherer Feuerwehrdienst
DGUV Information 205-010Sicherheit im Feuerwehrdienst 
DGUV Information 205-011Auswahl von CSA für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren
DGUV Information 205-012Auswahl von Atemschutz-geräten für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren·           
Auswahl von Masken/Helm-Kombinationen
B Auswahl Pressluftatmer mit  Zweitanschluss    
C  Auswahl Pressluftatmer mit  Schnellfülleinrichtung 
D  Thermische Anforderungen an Atemschutzgeräte     
E Elektromagnetische Verträglichkeit an Atemschutzgeräten 
F Explosionsschutz an Atemschutzgeräten
G Sauerstoffleckage-Beflammung an Atemschutzgeräte
DGUV Information 205-013Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr wegen Überarbeitung vorübergehend ungültig.
DGUV Information 205-014Auswahl von PSA auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei den Feuerwehren
DGUV Information 205-015Auswahl von Schutzanzügen gegen Infektionserreger für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren
DGUV Information 205-018Einsatz von Photovoltaikanlagen
DGUV Information 205-020Feuerwehrschutzkleidung – Tipps  für Beschaffer und Benutzer
DGUV Information 205-021Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst
DGUV Information 205-031Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr
DGUV Information 205-035Ersthelfer
DGUV Information 207-005Schutz vor Infektionen
DGUV Information 209-004Sicherheitslehrbrief Umgang mit Gefahrstoffen
DGUV Information 211-001Übertragung von Unternehmerpflichten
DGUV Information 211-032Gefährdungs- und Belastungs-Katalog- Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz
DGUV Information 212-007Chemikalienschutzhandschuhe
DGUV Information 212-515Persönliche Schutzausrüstungen
DGUV Information 212-019Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von  Altlasten, Deponien und Gebäuden
DGUV Information 214-001Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
DGUV Information 250-424Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G23 „Obstruktive Atemwegs-           erkrankungen, hier: unausgehärtete Epoxidharze“
DGUV Information 250-428Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“
DGUV Information 250-450Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42“Tätigkeiten mitInfektionsgefährdung“
Grundsätze
DGUV Grundsatz 305-002Grundsatz „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“
DGUV  Grundsatz 350-001DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
gelöschte Unfallverhütungsvorschriften
TRB 500Allgemeines – Prüfung von Druckbehältern
TRB 514Wiederkehrende Prüfungen
TRB 700Betrieb von Druckbehältern
GUV 77.40Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr
BGI 514Unfallanzeige
BGI/GUV-I 8540Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“

Wegeunfall

Definition

sind Unfälle zwischen Wohnung und Dienst- bzw. Arbeitsplatz

Erläuterung

Wegeunfälle werden wie Arbeitsunfälle entschädigt. Der Versicherungsschutz

gilt auch für Umwege, die zur Erfüllung dienstlicher oder arbeitsrechtlich begründeter Tätigkeiten erforderlich sind. Abweichungen vom direkten Weg aus privaten Gründen führen dagegen zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Auch die Wege vom oder zum Dienst in einem Gerätehaus einer Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Alarmfahrt dorthin sind versichert.

Bildquelle: Dräger AG