Sachkunde

Definition

Sachkunde besitzt, wer nach einer entsprechenden Ausbildung berufstypische Aufgaben und Sachverhalte den entsprechenden Rechts- und Fachgrundlagen nach selbständig, eigenverantwortlich und zuverlässig zu bewältigen vermag.

Erläuterung

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben zur Reinigung und Desinfektion mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Zur Sachkunde erforderlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen hauptsächlich aus Erfahrung, Verständnis fachspezifischer Fragen und Zusammenhängen sowie der Fähigkeit, die gesetzesspezifischen Probleme technisch einwandfrei und zielgerecht zu lösen. Dieses Fachwissen und diese Fähigkeiten zeichnet z.B. die befähigte Person Atemschutzgerätewart mit Abschluss „Atemschutzgerätewart“ nach Feuerwehrdienstvorschrift 2 „Ausbildung bei der Freiwilligen Feuerwehr“ oder beim Hersteller von Atemschutzgeräten aus, wenn sie den Lehrgang „Sachkundiger für Reinigung und Desinfektion im Atem- und Körperschutz“ erfolgreich absolviert hat. Damit besitzt diese sachkundige Person erheblich mehr gesetzes- und technologisches spezifisches Fachwissen sowie erhebliches Hintergrundwissen und hohe Fertigkeiten und Fähigkeiten im Bereich Reinigung und Desinfektion.

Bildquelle: Dräger AG

Zusatzinformation

Die Sachkunde für Reinigung und Desinfektion umfasst folgendes gesetzesspezifisches Fachwissen und hohe Fähigkeiten:
  • Kenntnis der fachspezifischen Ausdrücke und Fachtermini
  • Kenntnis der fachspezifischen Methoden und Verfahren, Arbeitsmittel und Materialien und deren sachgemäße Verwendung
  • Kenntnis der in einem Fach behandelten Themen und Sachverhalte und ein Überblick über das ganze Fachgebiet
  • Kenntnis der das Sachgebiet betreffenden Standards und des Rechtsrahmens
  • Kenntnis der vom Umgang mit den von der Sache ausgehenden Gefahren und Risiken, und die daraus resultierenden Vorsichts- und Schutzmaßnahmen sowie Vorkehrungen, aber auch das Bewusstsein der Verantwortung und Haftung
  • durch eine Kenntnisprüfung erbrachten Nachweis zum Fachgebiet

Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und, wenn erforderlich, auch sachkundig sind.