Verbot Vollbart auch für 3-Tagebart?

Name:

Gerhard Phillip

Frage:

In unserem Unternehmen trage ich bei bestimmten Arbeiten einen Pressluftatmer und eine Vollmaske. Das kommt etwa 2- bis 3-mal pro Woche vor. Im Januar wurden wir belehrt, dass wir keinen Vollbart tragen dürfen, um die Dichtheit der Vollmaske nicht zu gefährden. Neben bei erwähnte der Ausbilder, das selbst ein 3-Tage-Bart beim Tragen der Atemschutzmaske gefährlich wäre. Das mag ich gar nicht glauben. Ist das Schikane oder soll ich mir tatsächlich sogar die Bertstoppeln abrasieren?

Antwort

Sehr geehrter Herr Philip,
eigentlich lässt sich Ihre Anfrage ganz einfach beantworten. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV R 112-190 „“Benutzung von Atemschutzgeräten“ stellt in ihrem Abschnitt 3.2.12.1 Atemanschluss u.a. fest, dass für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes der Dichtsitz des Atemanschlusses entscheidend ist. Diese DGUV R 112-190 legt deshalb mit gesetzesähnlicher Verbindlichkeit fest, dass „Personen mit Barten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll und Halbmasken und filtrierenden Atemanschlüssen für das Tragen dieser Atemanschlüsse ungeeignet sind. Dies trifft auch auf Personen zu, die z.B. aufgrund ihrer Kopfform oder tiefer Narben keinen ausreichenden Maskendichtsitz erreichen.“ 1)

Die Atemschutzgeräteträger dürfen also im Bereich der Dichtkonturen der Vollmasken keine Haare besitzen. Der Atemschutzgeräteträger darf keinen Bart, keinen 3-Tage-Bart oder lange Koteletten tragen. Grund für diese restriktive Festlegung sind Untersuchungsergebnisse mit über 100 Probanden. Bei denen wurde festgestellt, dass bei Vollbartträgern

  1. bei Pressluftatmern mit Normaldruck Umgebungsluft mit eingeatmet wird, sobald während des Einatmens in der Vollmaske Unterdruck entsteht. Die Vollmasken dichteten also zwischen Haut mit Bartwuchs und Dichtlippen der Vollmasken nicht ab. Es hätte mit Atemgiften versetzte Luft eingeatmet werden können.
  2. bei Pressluftatmern mit Überdruck Atemluft aus der Vollmaske abströmte. Oft sogar in solchen Mengen, das deutlich Abströmgeräusche hörbar wurden und die Atemschutzgeräteträger eine deutlich unangenehme Unterkühlung der Haut verspürten.

Bart- oder Kotelettenhaare führen also zu Undichtigkeiten. Selbst der sogenannte 3-Tagebart bewirkt davon keine Ausnahme, eher im Gegenteil. Weil die Durchmesser dieser Barthaare größer und ihre Biegsamkeit geringer als die Haare des Vollbartes sind, lassen sie noch größere Leckagen entstehen. Selbst wenn die Mengen an eingeatmeten Atemgiften gering sein kann, deren Wahnehmungsgrenzen beim betroffenen Atemschutzgeräteträger vielleicht noch nicht erreicht sind, sammeln sich viele gefährliche Atemgifte mit langjährigen Halbwertzeiten im Körper. Dazu zählen z. B. Benzole und andere Kohlenwasserstoffe. Sie sind wegen ihrer konstanten giftigen Wirkung dann besonders gefährlich.

Nach dem wichtigsten Grundsatz im Atemschutz

Grundsatz Atemschutz:

Jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit eigenverantwortlich

ist also jeder Atemschutzgeräteträger auch selbst dafür verantwortlich, seine Gesundheit zu erhalten, z. B. seinen Atemschutzeinsatz mit glattrasiertem Gesicht zu beginnen.

Hinweis:

Gleichlautende Festlegungen gibt es übrigens auch bei der Feuerwehr, geregelt durch die Feuerwehrdienstvorschrift 7, Absatz 3 Anforderungen an Atemschutzgeräteträger:
„… Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräte ungeeignet.“

Dipl. Ing. W. Gabler

Sachverständiger PSA und Redakteur www.atemschutzlexikon.de