Fachkunde

Definition

Fachkunde besitzt die Person, die durch den Arbeitgeber übertragenen Aufgaben verantwortlich zu erfüllen vermag. Sie besitzen das für die Pflichtenübertragung vorgesehene einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung und vermögen die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht und zuverlässig auszuführen. Sie besitzt als beauftragte Person die erforderliche fachliche Qualifikation als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Erläuterung

So ist z. B. die befähigte Person Atemschutzgerätewart nach Absolvierung des Lehrganges „Atemschutzgerätewart“ nach Feuerwehrdienstvorschrift 2 „Ausbildung bei der Freiwilligen Feuerwehr“ oder beim Hersteller von Atemschutzgeräten befähigt zu Reinigung und Desinfektion im Atemschutz. Nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung zur Fachkunde für Reinigung und Desinfektion im Atemschutz besitzt er ein höheres Niveau an Fachwissen und praktischen Fähigkeiten zur sorgfältigen und zuverlässigen Behandlung der ihm anvertrauten Atemschutzausrüstung.

Zusatzinformation

Die Fachkunde für Reinigung und Desinfektion umfasst folgendes spezifisches Fachwissen und Fähigkeiten:

• theoretische Kenntnisse, z.B. Rechtsgrundlagen, Vorschriften, Regeln, Benutzerinformationen, äußere und innere Kontamination, Infektionsgefahren, Infektionserreger, Infektionsauswirkungen, Zweck der Reinigung und Desinfektion

• praktische Kenntnisse, z. B. Technologie von Reinigung und Desinfektion im Kreislauf Atemschutzwerkstatt, Schnellnachweis Desinfektionserfolg

• berufliche Erfahrungen, z.B. maschinelle Reinigung und Desinfektion im geschlossenen Kreislauf, Gerätekunde Reinigungs- und Desinfektionsautomaten

Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind. Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben zur Reinigung und Desinfektion mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Fortbildung im Atemschutz – gesetzlich vorgeschriebene Grundaufgabe im Atemschutz

Fortbildung ist in unserem heutigen modernen Leben unumgänglich. Auch im Atemschutz lässt sich darauf nicht verzichten. Wie sonst sollte man die rasante Entwicklung der Ausrüstung, der Technik und der Einsatztaktik im Atemschutz erfassen und bis zur sicheren Anwendefähigkeit bringen.

Den mit und im Atemschutz Beschäftigten stehen Fortbildungen gesetzlich zu. So fordert z. B. § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass die Versicherten ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Damit soll Fachwissen ergänzt, Fähigkeit und Fertigkeiten erneuert, vertieft und erweitert werden.

In der Umsetzung dieser Forderung legt die Unfallverhütungsvorschrift BGR/GUV-R 190 Benutzung von Atemschutzgeräten im Abschnitt 3.3 für Atemschutzgerätewarte fest, dass höchsten 5 Jahre zwischen den Fortbildungsmaßnahmen vergehen dürfen. Atemschutzgeräteträger ohne Rettungsaufgaben sind jährlich im Umfang bis zu 4 Stunden fortzubilden. Das trifft nach BGR/GUV-R 190 zu für

  • Träger von Filtergeräten

die Dauer der jährlichen Wiederholungsunterweisung richtet sich nach Art, Häufigkeit und Umfang des Einsatzes. Auf die zur Fortbildung gehörenden Trageübung kann verzichtet werden, wenn die Filtergeräte häufig benutzt werden

  • Träger von Isoliergeräten

müssen jährlich mindestens 2 Stunden Wiederholungsunterweisungen absolvieren. Dazu gehört eine theoretische Unterweisung und eine Trageübung. Auf das Tragen von Isoliergeraten kann verzichtet werden, wenn der Atemschutzgeräteträger die Gerate häufig benutzt.

  • Träger von Selbstrettern

müssen eine Wiederholungsunterweisung in jährlichem Abstand absolvieren. Die muss eine Trageübung und eine Unterweisung enthalten.

Die Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7 Atemschutz bestimmt für Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr die Absolvierung einer Belastungsübung und mindestens eine Unterweisung von 2 Stunden pro Jahr als Fortbildung. Unterweisungen über den Atemschutz müssen in die allgemeinen Ausbildungspläne aufgenommen sein und mindestens jährlich durchgeführt werden. Wer diese Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf nach FwDV 7 grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.

Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen nach ihrer Ausbildung dafür jährlich mindestens eine Übung unter Einsatzbedingungen mit dem Chemikalienschutzanzug durchführen. Einsätze unter Chemikalienschutzanzug sind darauf anrechenbar.

Atemschutzgeräteträger werden gleichsam im Training on-the-job, also im „Lernen durch Tun“ fortgebildet. So lässt sich Routine und Betriebsblindheit effektiv abschleifen, Fachwissen, Fähigkeit und Fertigkeiten erneuern, vertiefen und erweitern.

Für die Fortbildung erforderliche Inhalte ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen, den jeweiligen Geräteanforderungen, den örtlichen Besonderheiten, den Anforderungen der Unfallverhütung und den Grundsätzen zum Vorgehen bzw. der Einsatztaktik. Beim Erfassen und Umsetzen dieser umfangreichen Zusammenhänge sowie beim Extrahieren der jeweiligen Fortbildungsinhalte wollen wir Ihnen gern zur Seite stehen. Ziel für das Team von „atemschutzlexikon.de“ ist dabei Hilfe für Sie anzubieten, mit der Sie Ihre Verantwortung für die Durchführung fachlich fundierter Fortbildung effizient erfüllen, aktuell gestalten und zielgruppengerecht durchführen können.

Alle nachfolgenden Angebote können Sie bei Quellenangabe kostenfrei nutzen. Ihre gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.

Dipl. Ing. W. Gabler