Zukunft des Rundgewindeanschlusses 40 x 1/7 Zoll als Anschlussgewinde für Atemschutzgeräte mit Normaldruck

Das Gewinde 40 x 1/7 Zoll (RD40) nach DIN EN 148-1 Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 1: Rundgewindeanschluss wird im Atemschutz für viele Verbindungen genutzt. Vor allem betrifft das die Verbindungen zwischen

  • Atemanschluss Normaldruck und Lungenautomat Normaldruck-Pressluftatmer und
  • Atemanschluss Normaldruck und Filter.

Dieses Gewinde wurde während der Entwicklung des Atemschutzes Mitte bis Ende der 1920-iger Jahre entwickelt und genormt. Die ersten Pressluftatmer der Geschichte, das 1925 in Dienst gestellte Druckluftbehälteratemgerät der Hanseatische Apparatebaugesellschaft Kiel und der „Preßluftatmer Modell 10“ seit 1939 von Dräger gefertigt, verwenden bereits diese Gewinde.

Bis heute nutzt man es im Atemschutz für alle Anschlüsse im Normaldruckbereich.

Im Zeitalter der ISO-Normung wird der Rundgewindeanschluss lediglich für „unassisted Filtering RPD“ (nicht gebläseunterstützte filtrierende Atemschutzgeräte) als Ausnahme eingeführt, um die Elemente Filter, mit den Elementen Atemanschlüsse unter Verwendung des „Standardized Connectors“ (Standardanschluss/ Rundgewindeanschluss) zu einem System zusammenzuführen. Die Elemente selbst müssen dabei höhere Anforderungen erfüllen, als vergleichsweise Systemelemente, die keinen Rundgewindeanschluss aufweisen.

Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahme. Das Rundgewinde wird von der ISO-Gruppe geduldet. Als Standard-Anschluss zur Verwendung bei Supplied Breathable Gas RPD (umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte) ist es weltweit nicht mehr vorgesehen, weder im Funktionsmodus Überdruck noch Normaldruck.

Also – die heutigen Normaldruckgeräte wären nach den aktuellen ISO Entwürfen nicht ISO konform, da sie mit einem RD40-Anschluss ausgestattet sind.

Der Modus Normaldruck (negative pressure) ist auch zukünftig nicht verboten. Er unterliegt aber wichtigen Einschränkungen.

Neu ist die Forderung im ISO RPD-Standard ISO 17420-1, dass RPD mit der Protection Class PC5 und höher und einer Workrate Class W3 nur als solche ausgewiesen, bzw. markiert werden dürfen, wenn der pressure peak in der Einatemphase bei der Work of Breathing (Atemarbeit) Bestimmung nicht unter die Null-Linie rutscht, nicht im negativen Bereich liegt.

Anders ausgedrückt: der niedrigste Druck beim Atmen unter Pressluftatmer darf keinen negativen Wert aufweisen. Das ist aber gerade das typische Merkmal eines Normaldruckgerätes beim Einatmen.

Da die in der Feuerwehr heute eingesetzten Atemschutzgeräte (Pressluftatmer) übertragen auf das ISO Klassifizierungsschema eine Klassifizierung von PC5 W3 oder höher haben, ist die Normaldrucktechnologie für diese Anwendung also nicht mehr heranziehbar.

Begründung für diese Einschränkung: Die wichtige Performance-Klasse, die Schutzklasse PC wird über den TIL(Total Inward Leakage)-Test mit Probanden ermittelt. Die Belastung der Atemschutzgerätträger bei diesem Test führt jedoch nur zu einer Ventilationsrate, die 65l/min nicht überschreitet. D.h. bei den hohen „Workrates“ von 105 l/min (W3) oder kurzzeitig 135 l/min (W4) wird die Schutzklasse gar nicht ermittelt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass ein Benutzer wirklich den Schutz unter hoher Veratmung erfährt, wie es die Klassifizierung ausgibt. Diese Lücke in der Nachweisführung wurde nun durch die Annahme geschlossen, dass leichte Leckagen durch den „positive pressure mode“ abgefangen werden. Es entsteht zwar ein Verlust an atembarem Gas , aber der ist in der Bilanz eher zu kalkulieren, als dass eine unzureichende Schutzklasse vorläge.

Merke

  • Rundgewinde am Pressluftatmer: in der ISO-Normung Nein.
  • Normaldruck: in der ISO-Normung möglich, aber nur bei Geräten bis einschließlich PC4 und W2.

Es sei an dieser Stelle auch der Hinweis gestattet, dass nach Veröffentlichung des ISO-Standards in 2019 zunächst eine 6-jährige Analysephase in Europa ausgegeben wird , in der geprüft wird, ob ISO RPD alle Anforderungen der heutigen EN-Standards für Atemschutz aufgenommen hat. Erst wenn das erfüllt ist, kann ISO in Europa eingeführt werden. Die sich dann nochmals anschließende Übergangszeit von möglichen 3 bis 5 Jahren führt zu einer weiteren Verzögerung des Ausschlusses von Normaldruckgeräten, denn in dieser Zeit können weiterhin Normaldruckgeräte eingesetzt werden.

Darüber hinaus wird es den Bestandsschutz geben. „Altgeräte“ dürfen weiterhin betrieben werden. Man wird lediglich in der Beschaffung keine Neugeräte mit herkömmlicher Ausführung mehr erhalten.

Zusammenfassung

  • Die ISO-Normung unterstützt den RD40-Anschluss nicht.
  • Der Modus Normaldruck (negative pressure) bleibt gestattet, unterliegt aber Einschränkungen.
  • Normaldruck ist nur bei Geräten bis einschließlich PC4 und W2 möglich.
  • ISO Standards frühestens ab dem Jahr 2025 in EN ISO Standards überführt, bis dahin gelten die bekannten ggf. überarbeiteten CEN Standards für Europa. Diese werden in der Regel bei der Beschaffung auch gefordert. ISO kann aber schon angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Geräte nach ISO die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der PSA Verordnung erfüllen
  • Infolge Bestandsschutz dürfen Normaldruckgeräte weiter benutzt werden.
  • Neubeschaffung ist nicht mehr möglich.

Aufforderung an den Arbeitgeber zur Durchsetzung von Unfallverhütungsvorschriften

Im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung und in den Unfallverhütungsvorschriften ist eindeutig geregelt, welche Verantwortung und welche Pflichten Arbeitgeber zu erfüllen haben, damit die Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können. Doch nicht immer halten sich die Arbeitgeber daran. Immer wieder erhält www.atemschutzlexikon.de Anfragen von Atemschutzbeauftragten, Atemschutzgerätewarten und Atemschutzgeräteträgern, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, wenn Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten werden.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland das Recht entsprechend folgender Tabelle ihr Recht durchzusetzen, wenn ein Arbeitgeber gegen seine Schutzpflichten verstößt:

Rechte der Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitgeber gegen seine Schutzpflichten verstößt
RechtBegriffserklärung
ErfüllungsanspruchBei dem Erfüllungsanspruch handelt es sich um den Anspruch auf http://www.juraforum.de/lexikon/erfuellungErfüllung eines Vertrages. Durch Vertragsschluss entsteht ein Schuldverhältnis. Indem die geschuldete Leistung erfüllt wird, ist der Anspruch auf Erfüllung erloschen
LeistungsverweigerungsrechtArbeitnehmer hält seine Arbeitskraft solange zurück, bis der Arbeitgeber seine Schutzpflichten erfüllt hat
Rechte aus einem Annahmeverzug des ArbeitgebersAnnahmeverzug besteht, wenn der Arbeitgeber hat die Annahme der Meldung des Missstandes verweigert
Schadensersatzanspruchist der Anspruch, der durch Schäden aus schuldhaften Verletzungen eines Rechts entstanden ist. Er soll die Schäden ersetzen, in der Regel in finanzieller Form.  zu leisten. Damit ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, muss bewiesen sein, dass das schädigende Ereignis auch wirklich für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. So muss z. B. bewiesen sein, das der Atemschutzgeräteträger verunglückte, weil der Arbeitgeber einen gemeldeten Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift nicht beseitigte bzw. beseitigen lies.  
Recht zur außerordentlichen KündigungDie außerordentliche Kündigung (auch: fristlose Kündigung) ist in diesem Fall eine einseitige Willenserklärung des Arbeitnehmers, mit der er z. B.  sein bestehender Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung auflöst Dafür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, z. B. besteht bei Fortsetzung angewiesener Tätigkeit unter Atemschutz Lebensgefahr. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn dem Atemschutzgeräteträger trotz seiner Information und seinem Protest an den Arbeitgeber in sauerstoffarmer Atmosphäre unter 17 Vol-% O2   nur Filter bereitgestellt werden (Lebensgefahr). Bei der Wahrnahme des Rechtes auf außerordentliche Kündigung muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aber zuvor erfolglos abgemahnt haben.
außerbetriebliches BeschwerderechtAußerbetriebliche Beschwerdestellen sind die Gewerbeaufsichtsämter/Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sowie die Technischen Aufsichtsdienste (TAD) der Unfallversicherungen

Im Falle von Missständen sollte der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die Vorschriften zur Arbeitssicherheit einzuhalten. Beachtet der Arbeitgeber diese Aufforderung nicht, so steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, die Einhaltung per Klage gegenüber dem Arbeitsgericht zu beanspruchen. In dringenden Eilfällen ist sogar ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung denkbar.

Bei der Nutzung des Leistungsverweigerungsrechtes muss der Arbeitgeber dennoch den regulären Lohn bezahlen, weil er sich gegenüber dem Arbeitnehmer im sogenannten Annahmeverzug befindet.

Besteht ein Betriebsrat, dann kann sich der Arbeitnehmer dort beschweren, weil der Betriebsrat verpflichtet ist, zu überwachen, ob der Arbeitgeber die Arbeitssicherheitsvorschriften beachtet.

Grundsatz zum Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Atemschutz, weil die angemahnte Mängelbeseitigung nicht erfolgte:

Führt ein Arbeitsunfall zu einem Personenschaden bei einem Arbeitnehmer, tritt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Der Arbeitgeber ist durch seine Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft gegenüber den Arbeitnehmern von einer Haftung befreit. Der Verletzte hat dann in der Regel nur einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Arbeitgeber haftet persönlich bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters, wenn er den Arbeitnehmer vorsätzlich, das heißt absichtlich oder wissentlich verletzt. Eine vorsätzliche Verletzung liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber den Atemschutzgerätewart infolge eines Streites über fachliche Belange schlägt und dabei nicht unerhebliche Verletzungen herbeiführt.

Wenn der Arbeitgeber Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet, ist der Unfallversicherungsträger nicht von einer Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer befreit. Es muss sich durch den vorsätzlichen Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift auch ein Unfall mit einem konkreten Schadens ereignet haben. Damit hat der Arbeitgeber die Verletzung des Mitarbeiters bewusst gewollt und gebilligt. Auf Grund der meist eher schwierigen Beweislage

Gegenüber dem Arbeitgeber bleibt die gesetzliche Unfallversicherung also auch bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Vorstößen des Arbeitsgebers gegen Arbeitsschutzvorschriften eintrittspflichtig.

Der Arbeitgeber hat bei einem Unfall mit folgenden Konsequenzen zu rechnen, wenn er die Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht durchgesetzt hatte und die Arbeits- und Einsatzbedingungen gesundheitsgefährdend blieben:

  • Arbeitnehmer setzen die in der Tabelle beschriebenen Ansprüche und Rechte außergerichtlich oder sogar gerichtlich durch
  • es sind behördliche Konsequenzen . B. durch das Gewerbeaufsichtsamt in Form von Untersagungen, Buß- und Ordnungsgeld möglich
  • wird ein Mitarbeiter infolge von Missständen verletzt oder sogar getötet, ist von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Arbeitgeber auszugehen.

W. Gabler und T. Blaufelder

Weitere und nähere Hinweise:

T. Blaufelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht , Kanzlei Blaufelder in Dornhan.

Telefon: 07455 4719888, digital: info@kanzlei-blaufelder.de , www.kanzlei-blaufelder.de

Überarbeitete Druckgeräterichtlinie tritt 19.07.2016 als Richtlinie 2014/68/EU in Kraft

Die Pressure Equipment Directive“ (PED, deutsch: Druckgeräterichtlinie) legt seit 2002 die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb der EU fest. Sie muss von den Mitgliedstaaten der EU in ihr nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt das durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Seit 2002 ist die Druckgeräterichtlinie in der gesamten Europäischen Union verbindlich.

Für die Hersteller und Anwender von Atemschutzgeräten ist die Druckgeräterichtlinie besonders in folgenden Punkten relevant:

  • Eingruppierung der Druckgeräte z.B. in Druckbehälter wie Flaschen für Atemschutzgeräte, erfolgt nach Druck, Volumen und Inhalt (Fluidgruppe, Aggregatzustand)
  • Atemluft- und Sauerstoffflaschen unterliegen der PED und nicht der Richtlinie 2010/35/EU (Transportable Pressure Equipment Directive TPED). Deshalb ist eine separate Beförderung außerhalb des Komplettgerätes unter den ADR-Bestimmungen aufgrund der ADR-Sondervorschrift 655 unter Erfüllung der dort genannten Bedingungen möglich
  • Festlegung von Prüfverfahren im Rahmen der Zertifizierung
  • Einteilung der Druckbehälter in Kategorien

Kategorie:
Einstufung der Druckbehälter nach Gefahrenpotentiale
nach der Kategorie richten sich u.a. Umfang und Inhalt von Zulassungsverfahren sowie Handhabungshinweise
Flaschen für Atemschutzgeräte gehören in die höchste Kategorie III

Die PED wurde nun überarbeitet. Das wird mit allen EU-Richtlinien aller 4 Jahre durchgeführt. Damit sollen sie an das New Legislative Framework (NLF), also an den jeweils aktuellen EU-Rechtsrahmen, angepasst werden. Die neue PED wird ab19.07.2016 verbindlich. Verändert haben sich darin:

  • eingepasst ist die CLP-Verordnung*) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen
  • Toxizitätseinteilung der Einteilung unter der CLP erweitert in giftig bei oraler / derma-ler / inhalativer Aufnahme –> für Bereich Atemluft und Sauerstoff nicht relevant
  • Anpassung der Definitionen an Beschluss 768/2008/EU
  • über die Anpassung an die CLP-Verordnung keine technischen Änderungen
  • z.Z. noch in der Diskussion: Begriff „Gefahrenanalyse“ soll zum Teil ersetzt und zum Teil ergänzt werden durch „Risikoanalyse“ oder „Risikobeurteilung“ –> bisher in Deutschland und im Sprachgebrauch aber Gefahrenanalyse.

Begonnen haben redaktionelle Veränderungen in den zur PED gehörenden Leitlinien, vor allem zur Leitlinie 1/44, also den Anwendungshinweisen.

Konsultant zur Thematik für den deutschsprachigen Raum der EU:

Dr. Frank Wohnsland
VDMA Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate
Telefon 069/6603-1399
frank.wohnsland@vdma.org

*) CLP: Classification, Labelling and Packaging EU-Verordnung für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungen (CLP-VO)