Verbot Vollbart auch für 3-Tagebart?

Name:

Gerhard Phillip

Frage:

In unserem Unternehmen trage ich bei bestimmten Arbeiten einen Pressluftatmer und eine Vollmaske. Das kommt etwa 2- bis 3-mal pro Woche vor. Im Januar wurden wir belehrt, dass wir keinen Vollbart tragen dürfen, um die Dichtheit der Vollmaske nicht zu gefährden. Neben bei erwähnte der Ausbilder, das selbst ein 3-Tage-Bart beim Tragen der Atemschutzmaske gefährlich wäre. Das mag ich gar nicht glauben. Ist das Schikane oder soll ich mir tatsächlich sogar die Bertstoppeln abrasieren?

Antwort

Sehr geehrter Herr Philip,
eigentlich lässt sich Ihre Anfrage ganz einfach beantworten. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV R 112-190 „“Benutzung von Atemschutzgeräten“ stellt in ihrem Abschnitt 3.2.12.1 Atemanschluss u.a. fest, dass für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes der Dichtsitz des Atemanschlusses entscheidend ist. Diese DGUV R 112-190 legt deshalb mit gesetzesähnlicher Verbindlichkeit fest, dass „Personen mit Barten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll und Halbmasken und filtrierenden Atemanschlüssen für das Tragen dieser Atemanschlüsse ungeeignet sind. Dies trifft auch auf Personen zu, die z.B. aufgrund ihrer Kopfform oder tiefer Narben keinen ausreichenden Maskendichtsitz erreichen.“ 1)

Die Atemschutzgeräteträger dürfen also im Bereich der Dichtkonturen der Vollmasken keine Haare besitzen. Der Atemschutzgeräteträger darf keinen Bart, keinen 3-Tage-Bart oder lange Koteletten tragen. Grund für diese restriktive Festlegung sind Untersuchungsergebnisse mit über 100 Probanden. Bei denen wurde festgestellt, dass bei Vollbartträgern

  1. bei Pressluftatmern mit Normaldruck Umgebungsluft mit eingeatmet wird, sobald während des Einatmens in der Vollmaske Unterdruck entsteht. Die Vollmasken dichteten also zwischen Haut mit Bartwuchs und Dichtlippen der Vollmasken nicht ab. Es hätte mit Atemgiften versetzte Luft eingeatmet werden können.
  2. bei Pressluftatmern mit Überdruck Atemluft aus der Vollmaske abströmte. Oft sogar in solchen Mengen, das deutlich Abströmgeräusche hörbar wurden und die Atemschutzgeräteträger eine deutlich unangenehme Unterkühlung der Haut verspürten.

Bart- oder Kotelettenhaare führen also zu Undichtigkeiten. Selbst der sogenannte 3-Tagebart bewirkt davon keine Ausnahme, eher im Gegenteil. Weil die Durchmesser dieser Barthaare größer und ihre Biegsamkeit geringer als die Haare des Vollbartes sind, lassen sie noch größere Leckagen entstehen. Selbst wenn die Mengen an eingeatmeten Atemgiften gering sein kann, deren Wahnehmungsgrenzen beim betroffenen Atemschutzgeräteträger vielleicht noch nicht erreicht sind, sammeln sich viele gefährliche Atemgifte mit langjährigen Halbwertzeiten im Körper. Dazu zählen z. B. Benzole und andere Kohlenwasserstoffe. Sie sind wegen ihrer konstanten giftigen Wirkung dann besonders gefährlich.

Nach dem wichtigsten Grundsatz im Atemschutz

Grundsatz Atemschutz:

Jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit eigenverantwortlich

ist also jeder Atemschutzgeräteträger auch selbst dafür verantwortlich, seine Gesundheit zu erhalten, z. B. seinen Atemschutzeinsatz mit glattrasiertem Gesicht zu beginnen.

Hinweis:

Gleichlautende Festlegungen gibt es übrigens auch bei der Feuerwehr, geregelt durch die Feuerwehrdienstvorschrift 7, Absatz 3 Anforderungen an Atemschutzgeräteträger:
„… Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräte ungeeignet.“

Dipl. Ing. W. Gabler

Sachverständiger PSA und Redakteur www.atemschutzlexikon.de

CPS 7900 Gefährdungsanalyse durchführen?

Name:

Maik Furchtbar

Frage:

Ich muss eine Gefährdungsanalyse für den CPS 7900 durchführen damit wir auch andere Helme,LA,Pa und Masken verwenden kann.Ich habe nur ein Problem ich habe soetwas noch nicht gemacht. Können sie mir helfen wie das gemacht wird und worauf ich dabei achten muss.

Antwort

Hallo Herr Furchtbar,

nochmals Danke für Ihre Anfrage zur Gefährdungsanalyse (besser: Gefahrenbeurteilung) für Ihren CSA.
Grundsätzlich ist dafür der Betreiber des CSA, z.B. der Träger Ihrer Feuewehr, verantwortlich. Die Aufgabe
kann er aber an seine Mitarbeiter, also Sie z. B., weitergeben.

Hinweis 1: Begriff Gefährdungsbeurteilung (Quelle: www.atemschutzlexikon.de)
  • systematische, umfassende Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen
  • Bewertung der daraus resultierenden Risiken
  • Ableitung gefahrkompensierender Maßnahme
Hinweis 2: Gesetzliche Grundlagen
  • Europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz
  • Arbeitsschutzgesetz, §§3, 5, 6
  • Verpflichtung zur Ermittlung der Gefährdung
  • wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln
  • Dokumentation der Ergebnisse
  • regelmäßige Aktualisierung
  • Betriebssicherheitsverordnung § 3
  • Gefahrstoffverordnung § 6
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge § 3
  • BGI/GUV-I 5145, Kap. 4.2, DGUV i-8675 http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8675.pdf
Hinweis 3: Ziele Gefährdungsbeurteilung
  • ermitteln der Gefährdungen und Belastung, denen die Atemschutzgeräteträger (ASGT) unter CSA ausgesetzt ist
  • negative Einflüsse auf ASGT vorbeugend ausschließen mittels Arbeitsschutz und Unfallverhütung
  • Gefahrwahrnahme fördern

Für die Gefahrenbeurteilung haben Sie 3 Möglichkeiten:

  1. Sie gewinnen den Hersteller des CSA für die Gefahrenanalyse. Der wird die aber meist nur für seine
    Produkte durchführen
  2. Sie lassen die Risikoanalyse durch eine anerkannte Stelle durchführen, z. B. die Dekra-Exam,
    Fachstelle Atemschutz Essen. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig.
  3. Sie selbst führen die Risikoanalyse selbst durch. Am einfachsten führen Sie das so durch, das Sie
    sich ein Protokoll erstellen, mit dem Sie nachweisen, dass Ihr CSA mit der CE-Kennzeichnung
    geprüft wurde. Was alles zu prüfen und danach zu protokollieren ist, können Sie gern der anhängenden
    Präsentation entnehmen. Die ist ein Ausschnitt aus einem Vortrag, der am 20.02. 2014 während der 17. Fachtagung Atemschutz der LFS Sachsen von Herrn C. Joester gehalten wird.
    Vorstellbar ist so eine Untersuchung während einer CSA-Aus- oder Fortbildung. Zusammengefasst sollten Sie also durchführen
  1. Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen, denen der ASGT während Übung ausgesetzt ist
  2. Arbeitsschutzmaßnahmen zum Kompensieren der Gefahren ermitteln und auf Wirksamkeit prüfen, regelmäßig aktualisieren
  3. Dokumentation der Ergebnisse
  4. Regelmäßige Nachprüfungen

Hinweis 4: Mögliche Gefährdungen für Atemschutzgeräteträger unter CSA
  • verwendete AS-Geräte
  • örtliche Gegebenheiten
  • zusätzliche PSA, z. B. Feuerwehr-Schutzkleidung, Feuerwehrschutzhelm, Zubehör zum F-Schutzhelm
  • Zubehör zur PSA
  • Umgebungsbedingungen, z. B. Imitationsrauch, Hitze, psychische Beeinflussung
  • Handhabungen ASGT
  • physischer und psychischer Zustand ASGT

Bitte beachten Sie auch, dass am 20.02.2014 die 17. Fachtagung Atemschutz in Hoyerswerda stattfindet.
Deren Inhalt können Sie unter www.atemschutzlexikon.de nachlesen. Wesentliche Themen dieser Veranstaltung beschäftigen sich mit dieser Anfrage. Einzelne Plätze sind über die Lehrgangsanmeldung der LFS Sachsen noch verfügbar.

Dipl. Ing. W. Gabler

Redakteur

Gültigkeit G 26/3

Name:

Karl Theodor Dreißer und weitere 47 Anfrager

Frage:

Ich bin 49 Jahre alt. Mitte November war ich zur arbeitsmedizinischen Untersuchung nach G 26/3. Dabei hat mich der Arzt wieder für drei Jahre tauglich geschrieben. Ist das korrekt? Können Sie helfen?

Antwort

Hallo Dreißler,

vielen Dank für Ihre interessante Anfrage. Zunächst gilt die Grundaussage der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ GUV-V A 4, § 3(1), dass der Unternehmer (hier: Träger der Feuerwehr) nur Versicherte für den Einsatz im Gefahrenbereich von Einsätzen der Feuerwehr beschäftigen darf, wenn „sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind“.

Das bedeutet, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr in Gefahrenbereichen mit Atemgiften nur zum Einsatz kommen können, wenn sie Atemschutzgeräte tragen dürfen. Grundsätzlich beträgt diese Frist nach GUV-V A 4, Anlage 1 für AS-Geräte mit Rettungsaufgaben, also z. B. Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr im Alter über 50 Jahre mit Atemschutzgeräten über 5 kg und erhöhtem Ein- und Ausatemwiderstand maximal 12 Monate. Es besteht Nulltoleranz.

Wenn Ihr Arzt Sie als 49-jährigen noch für 3 Jahre bis 15.11.2015 für tauglich erklärte, widerspricht er der Festlegungen der GUV-V A 4. Dazu ist er nicht berechtigt. Gültige Rechtsauffassung ist, dass Sie ab dem 50. Lebensjahr dennoch die 12 Monate einzuhalten haben, um eine gültige G 26/3 vorweisen zu können.

Beste Grüße

Dipl. Ing. W. Gabler

Redakteur