Anforderungen Kompressorraum

Name:

Michael Haug

Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit erarbeite ich an Aussagen zur Sicherheit im Feuerwehrgerätehaus. Grundlage: GUV V C53. In dieser wird auf die einschlägigen Normen verwiesen. Leider kann ich in keiner TRG die baulichen und organisatorischen Anforderungen an Befüllräume finden. Könnten Sie mir weiterhelfen?

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Michael Haug

Antwort

Ich gehe davon aus, dass Sie mit Befüllräumen die Räume zur Stationierung des Kompressors zur Befüllung von Atemluftflaschen meinen. Dafür und für die gesamte Atemschutzwerkstatt können Sie der DIN 14092-4 baulichen und organisatorischen Anforderungen u.a. an Stellen zum Befüllen von Atemluftflaschen und Sauerstoffflaschen entnehmen: DIN 14092-4 2001-10 Feuerwehrhäuser – Teil 4: Atemschutz-Werkstätten; Planungsgrundlagen Fire stations – Part 4: Workshop for respirators; Elements for design Diese DIN beinhaltet folgende für Ihre Aufgabenstellung in Betracht kommenden Fakten:

  • Pkt. 4.3 Inhalt Kompressorraum à Trennung von O2 – Umfüllräumen, Vorratsflaschen möglich
  • Pkt. 5.1.1.3: mindestens 7,0 m2 Grundfläche
  • Pkt. 5.2.2: bauliche Anforderungen an Kompressorraum (Boden rutschhemmend, Türbreite mind. 1,0 m, Türhöhe mind. 2,0 m;
    Belüftung natürlich, trockne + schadstoffarme Luft zuführen lassen)
  • Pkt. 6.3: Kompressor muss Atemluft nach DIN EN 12021 erzeugen

Darüber hinaus sind noch zu beachten:
Die ArbeitsstättenVO verweist im § 3 darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte ((den Kompressorraum)) entsprechend Vorgaben ((z. B. DIN 14092-4)) einzurichten hat.

UVV Feuerwehr GUV 7.13 (+ FwDV 7 Atemschutz): § 4 bestimmt, dass die „DIN 14092-4 2001-10 Feuerwehrhäuser – Teil 4: Atemschutz-Werkstätten“ einzuhalten ist

BGR/GUV-R 190: 3.3.3.1 Befüllen mit Druckluft: Kompressoren dürfen Druckgasflaschen für Atemschutzzwecke nur mit Atemluft nach DIN EN 12 021 füllen.

Dipl. Ing. W. Gabler