Zyklus Absolvierung Atemschutzübungsstrecke

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Thema Atemschutztauglichkeit die mir in meinet Organisation nicht adäquat beantwortet werden kann. Es geht sich um die Atemschutzbelastunsübung. Wenn ich die Definition richtig verstehe ist diese jährlich innerhalb von 12 Monaten abzuleisten. In meiner Organisation wird das Modell „einmal im Jahr“ gelebt, sprich jede Einheit hat pro Jahr 4 Termine in 2 Monaten für die Übung. Ein konkretes Beispiel, im letzten Jahr waren diese Termine im Januar und im Juni, ich selber habe die Übung im Januar absolviert, in diesem Jahr sind die Termine im Juni und im Dezember, ich kann aus terminlichen Gründen erst im Dezember also liegen zwischen meinen Übungen 23 Monate. Ist das so zulässig?

Antwort & Erläuterung

Kurz und knapp, nein das ist nicht zulässig. 
Nachfolgend findet man im Punkt 6 Aus- und Fortbildung der FwDV 7 den Vermerk darauf, dass ein Atemschutzgeräteträger jährlich einen Durchlauf in der Atemschutzübungsstrecke und einen Einsatz bzw. eine einsatznahe Übung absolvieren muss.  
Nachfolgend wird geschrieben, das die Person, welche nicht innerhalb von 12 Monaten beide Voraussetzungen erfüllt, den Status des Atemschutzgeräteträgers temporär verliert.

Folglich ist die Formulierung ihrer Führungskräfte zwar richtig, die Übung muss jährlich durchgeführt werden, aber die Umsetzung ist nicht die richtige, weil es sich in ihrem Fall um mehr als 1 Kalenderjahr handelt.

Fazit: Sowohl zwischen den Durchläufen in der Atemschutzübungsanlage, als auch zwischen den einsatznahen Übungen bzw. Einsätzen, dürfen nicht mehr als 12 Monate vergehen.