Gültigkeit G 26/3

Name:

Karl Theodor Dreißer und weitere 47 Anfrager

Frage:

Ich bin 49 Jahre alt. Mitte November war ich zur arbeitsmedizinischen Untersuchung nach G 26/3. Dabei hat mich der Arzt wieder für drei Jahre tauglich geschrieben. Ist das korrekt? Können Sie helfen?

Antwort

Hallo Dreißler,

vielen Dank für Ihre interessante Anfrage. Zunächst gilt die Grundaussage der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ GUV-V A 4, § 3(1), dass der Unternehmer (hier: Träger der Feuerwehr) nur Versicherte für den Einsatz im Gefahrenbereich von Einsätzen der Feuerwehr beschäftigen darf, wenn „sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind“.

Das bedeutet, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr in Gefahrenbereichen mit Atemgiften nur zum Einsatz kommen können, wenn sie Atemschutzgeräte tragen dürfen. Grundsätzlich beträgt diese Frist nach GUV-V A 4, Anlage 1 für AS-Geräte mit Rettungsaufgaben, also z. B. Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr im Alter über 50 Jahre mit Atemschutzgeräten über 5 kg und erhöhtem Ein- und Ausatemwiderstand maximal 12 Monate. Es besteht Nulltoleranz.

Wenn Ihr Arzt Sie als 49-jährigen noch für 3 Jahre bis 15.11.2015 für tauglich erklärte, widerspricht er der Festlegungen der GUV-V A 4. Dazu ist er nicht berechtigt. Gültige Rechtsauffassung ist, dass Sie ab dem 50. Lebensjahr dennoch die 12 Monate einzuhalten haben, um eine gültige G 26/3 vorweisen zu können.

Beste Grüße

Dipl. Ing. W. Gabler

Redakteur