Abschnittsgruppe/-kanal

Definition

Zur Kommunikation zwischen:
  • vorgehenden Trupps und deren Einheits- bzw. Fahrzeugführern
  • Fahrzeugführern und den Zugführern/Abschnittsleitern
    wird meist ein eigener 2-m-BOS-Kanal je Abschnitt genutzt. Es gibt auch Modelle mit Verkabelungen zwischen den vorgehenden Truppangehörigen und dem Fahrzeugführer bzw. Atemschutzüberwacher (Kombination aus Orientierungsleine und Kommunikationsanlage).

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterungen

Die Frequenz- bzw. Kanalvergabe erfolgt durch die jeweiligen Landesbehörden im Rahmen der BOS-Richtlinie. Der Funkverkehr wird nach FwDV 810 und der BOS-Richtlinie geführt. Dabei ist zu achten auf:

  • Sicherung der maximalen Reichweiten der eingesetzten Geräte
  • den Schutz vor Überlastung der Funkkanäle
  • eindeutige Funkrufnamen
  • rechtzeitige Durchführung der Kanaltrennung.

Bei kabelgestützten Geräten muss eine Schnittstelle zwischen „normalem“ Einsatzstellenfunk und der Kabelanlage vorhanden sein. Mindestens der Truppführer des Trupps mit Kabelanlage muss zusätzlich über ein 2-m-FuG verfügen, um sich ggf. mit Trupps ohne Kabelanlage verständigen zu können.