Von den im Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Schwebstoffen wird lediglich ein Teil eingeatmet. Er wird als atembar oder einatembarer Anteil bezeichnet, messtechnisch erfasst und als Luftgrenzwert in der Grenzwertlisten nach DIN EN 481 „Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel, als “G“ gekennzeichnet.
Quelle: Stahl Zentrum nach DIN EN 481
Erläuterungen
Technische Richtlinien geben in Deutschland Empfehlungen für alle Tätigkeiten im Bereich mit Stäuben. So regelt z. B. die TRGS 553 Holzstaub den Arbeitsschutz für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, bei denen Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. Sie legt u.a. fest, dass Holzstaubbelastung an Arbeitsplätzen über 5 mg·m-3 Atemschutz verlangen.