2 Rechtliche Grundlagen für die Auswahl und Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung im Atem – und Körperschutz

1 Grundsatz

Das Grundprinzip für Auswahl und Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung im Atem – und Körperschutz (PSA) ist einfach: der Unternehmer ist für die Beschaffung geeigneter PSA für ihre Beschäftigten zuständig. Er allein trägt die dafür und für die Wartung der PSA anfallenden Kosten. Im öffentlichen Bereich, also in den Städte und Gemeinden, sind für die Beschaffung geeigneter PSA die Bürgermeister zuständig. In den Gemeinden beschaffen entweder die Feuerwehren die PSA selbst oder eine zentrale Beschaffungsstelle bzw. das zuständige Ordnungsamt. Im industriellen Bereich beauftragt der Unternehmer meist den Sicherheitsverantwortlichen damit.
Gleich wer die Auswahl und Beschaffung der erforderlichen PSA durchführt, der hat eine gewaltige Anzahl an gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Nur wenn er das tut, lässt sich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bzw. der Ehrenamtlichen bei der Arbeit oder im Einsatz positiv beeinflussen.
Folgende Abschnitte zeigen die zu beachtenden rechtlichen Grundlagen auf. Basis für alle Länder der Europäischen Union bilden die europäischen Richtlinien. Von denen werden die jeweiligen nationalen rechtlichen Grundlagen direkt und widerspruchsfrei abgeleitet.

2 Europäische Grundlagen

Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes ist erklärtes Ziel der europäischen Länder. Weltweit als Vorbild angesehen, soll durch einen möglichst radikalen Abbau von Handelshemmnissen ein weitestgehend homogenes Wirtschaftsgefüge entstehen. Dieser Wille der europäischen Völker zum Ausbau des einheitlichen Binnenmarktes in seiner Form des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwingen zum Durchsetzen einheitlicher Voraussetzungen, auch und besonders der rechtlichen und normativen Grundlagen.
Der Schutz menschlichen Lebens in Gefahrensituationen gliedert sich da mit ein. Eine einheitliche Herangehensweise an die Schutzbedürfnisse und Schutzerfordernisse ist und bleibt eine internationale Aufgabe. Gefahren machen bekanntlich nicht vor Ländergrenzen halt. Wolken aus Brandrauch oder Chemikalien, luftgetragene radioaktiv kontaminierte Aerosole, giftige Chemikalien in Grundwässern, Flüssen, Seen und Meeren – sie alle kennen keine Ländergrenzen.

Gefahrstoffe wie Asbest wurden in vielen Gebäuden verbaut. Die grenzüberschreitende Gefahrenproblematik ist uns tragisch bekannt, z. B. durch das Reaktorunglück von Tschernobyl.
Für die europäische Gestaltung der Grundlagen einheitlicher Sicht- und Herangehensweisen bei der Formung der Schutzbedürfnisse, Schutzerfordernisse und Schutzmöglichkeiten wurden für den Bereich der Persönlichen Schutzausrüstung im Atem- und Körperschutz von der EG Richtlinien verabschiedet, u.a. die

  • Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicher-heit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG)
  • Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Be-nutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG Arbeitsplatzrichtlinie)
  • Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)

Das in Kraft treten der PSA-Verordnung zog 2017 in Deutschland u.a. eine Überarbeitung des Vergaberechtes nach sich. Davon ist nach den EU-Richtlinien 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) und 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie) die Beschaffung von Atemschutz- und Körperschutz betroffen. Damit soll gesichert werden, dass das Vergabegesetz Neutralität und Gleichbehandlung aller in die Vergabeprozesse einbezogenen sicherstellt.
Die PSA-Verordnung fordert im Wesentlichen, dass die Arbeitgeber den Arbeitsbereich ihrer Beschäftigten auf Gefährdung der menschlichen Gesundheit und des Lebens zu untersuchen haben.
Sollten sich die bei dieser Risikoanalyse festgestellten Gefahren nicht beseitigen lassen, muss der Arbeitgeber zur Gefahrkompensierung Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Dazu können auch Atem- und Körperschutz gehören. Die Richtlinie „89/686/EWG“ enthält Mindestforderungen, denen u.a. auch die Atemschutz- und Körperschutzausrüstungen entsprechen müssen.

3 Nationale Grundlagen

Europäisches Recht wird in nationales Recht umgesetzt werden. Für den Bereich der Persönlichen Schutzausrüstung regelt das der deutsche Gesetzgeber vor allem mit

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) und seine Verordnungen, z. B. der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV); so verlangt beispielsweise der § 6 des GPSGV die CE Kennzeichnung der Produkte als Kennzeichen erfolgreicher Zertifizierung
  • das Arbeitsschutzgesetz als Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
  • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
  • Druckgeräterichtlinie (DGRL) als Richtlinie mit den Anforderungen an Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), auf der Basis der Richtlinie 97/23/EG (Pressure Equipment Directive (PED) der EU.

Auf die Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung des Atem- und Körperschutzes bezogen, legen diese rechtlichen Grundlagen u.a. fest, welche Sicherheitskriterien im weitesten Sinn in Arbeitsstätten und bei Persönlicher Schutzausrüstung durchzusetzen sind und das einheitliche Bau- und Prüfvorschriften (Europanormen – EN) die Grundlage ihrer Zulassung (auch: Zertifizierung ) für den europäischen Binnenmarkt darstellen.
Unfallversicherungsträger und Arbeitgeber regeln auf der Grundlage der nationalen Rechtsgrundlagen mit spezifischen Vorschriften, wie Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Feuerwehrdienstvorschriften spezielle Anforderungen. Dabei dürfen nationale Festlegungen keinen Widerspruch zu europäischen Vorschriften enthalten.
Die im europäischen Richtlinienwerk und nachfolgend im deutschen Gesetzes- und Verordnungswerk enthaltenen Forderungen nach Analyse der Gefahren in den Arbeitsbereichen wird mit Hilfe der Gefährdungsanalyse umgesetzt. Die vorhandenen und erkannten Gefahren sind zu beseitigen, insbesondere durch technische Maßnahmen und / oder durch organisatorische sowie technologische Veränderungen. Diese Lösungen besitzen Priorität. Sind solche Lösungen theoretisch und praktisch nicht möglich bzw. nicht genügend wirksam, muss PSA die Gefahren auf die Beschäftigten kompensieren. Zu solchen Beispiele zählen z. B.:

der Brandrauch mit seinen zahlreichen Gefahren, z.B. seinen hochtoxischen Atemgiften bei Feuerwehreinsätzen, PSA u.a.: Atemschutz, Feuerwehrschutzkleidung, Feuerwehr-schutzstiefel, Feuerwehrschutzhandschuhe, Feuerwehrschutzhelm

Atemgifte mit produktionsimmanenter Bedeutung im Bereich industrieller Atemschutz, PSA u.a. Atemschutz, Körperschutz bis hin zu Chemikalienschutzanzug

Diese Zulassung ist mittels CE-Zeichen (Konformitätszeichen) zu dokumentieren.
Zulassungsberechtigt sind staatlich autorisierte Prüfstellen, in der Deutschland vor allem

  • die DEKRA Testing and Certification GmbH in Essen: Vollmasken, Filter, Pressluftatmer, Chemikalienschutzanzüge, Tauchgeräte
  • das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit in Sankt Augustin: Vollmasken, Filter, Pressluftatmer, Chemikalienschutzanzüge
  • die Zertifizierungsstelle der Bergbauberufsgenossenschaft in Bochum: u.a. Atemanschlüsse, Filter, Regenerationsgeräte und
  • die Zertifizierungsstelle der Berufsgenossenschaften in Erkrath: Filter.

In Deutschland nahm sich für den Bereich Atem- und Körperschutz mit Rettungsaufgaben (Bereich Feuerwehr) und für den Bereich Atem- und Körperschutz ohne Rettungsaufgaben (Bereiche Industrie und Gewerke) die VFDB, Referat 8 (Persönliche Schutzausrüstung) die Gefährdungsanalyse der PSA als Aufgabe an. Das Referat analysierte die Gefahren, denen Einsatzkräfte vor allem der Feuerwehr ausgesetzt sind. Anschließend ermittelte es die Eigenschaften, die u.a. Atemschutzgeräte und Chemikalienschutzanzüge besitzen müssen, um deren Träger vor den Einsatzgefahren zu schützen. Berücksichtigung fanden dabei auch nationale Besonderheiten, z. B. der von der Einsatztaktik diktierte Mindestluftvorrat an Atemluft in Pressluftatmern und das Bestreben nach Einheitsanschlüssen zwischen Atemanschluss und Filter bzw. Lungenautomat sowie die Austauschbarkeit der Druckluftflaschen innerhalb der 200-bar- bzw. 300-bar-Technik. Damit konnte die bisher gewohnte logistische Absicherung im Atemschutz deutschlandweit beibehalten werden, ohne europäische Vorschriften zu verletzen.
Das Referat 8 fasste die Ergebnisse der Analyse in ihrer Richtlinie „vfdb-Richtlinie 0810 – Richtlinie zur Auswahl von PSA auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze der deutschen Feuerwehren“ zusammen.
Produkte, die die in dieser Richtlinie auf gezeigten Eigenschaften besitzen, sichern

  • die volle Kompensation der Gefahren des Einsatzes bzw. der in der Risikoanalyse ermittelten Gefahren
  • die im Atem- und Körperschutz erforderlichen hohen Sicherheitsqualitäten
  • die Logistik der Einsätze infolge der im Rahmen der Produkthaftung möglichen Austauschbarkeit. So lassen sich z. B.
    • Druckluftflaschen für Pressluftatmer des Herstellers x auf Geräte des
      Herstellers Y aufschrauben, wenn sie vom Flaschentyp her passen
    • Pressluftatmer des Herstellers X an Vollmasken des Herstellers Y befestigen, wenn sie vom System her passen
    • bebänderte Vollmasken des Herstellers X unter Feuerwehrschutzhelme des Herstellers Y anlegen, wenn das nicht einer der Hersteller untersagt
    • adaptierbare Vollmasken von Masken-Helm-Kombinationen des Hersteller X nicht an Helmen der Helm-Masken-Kombinationen des Herstellers Y anbringen, es sei denn, der Helmhersteller genehmigt das ausdrücklich.
  • einen vertretbaren Kostenaufwand für Beschaffung und Unterhaltung, da sie die Einsatzgefahren abdecken und dennoch universell im Baukastenprinzip gebaut individuelle Ergänzungen gestatten
  • ein qualifiziertes Gefahrenmanagement gegen regionale und überregionale Gefahrsituationen.

Sie erfüllen die von der Europäischen Union in Kraft gesetzten Normative, Bau- und Prüf- bzw. Zertifizierungsbedingungen und decken die Anwenderforderungen aus den Bereichen Atem- und Körperschutz der Feuerwehr und aus dem industriellen Bereich ab.
Zum Erkennen, welche Atemschutzausrüstung den Forderungen der vfdb-Richtlinie 0810 entspricht, lässt sich eine Liste der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie BG RCI nutzen. Hier wird regelmäßig veröffentlicht, welche Atemschutzgeräte positive Prüfergebnisse besitzen, also welche für den europäischen Markt geeignet sind.

6. Technische Hinweise für die Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung für die Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung im Atem – und Körperschutz

1 Grundverständnis

Wer Persönliche Schutzausrüstung beschafft, kauft für Gegenwart und Zukunft. Die Qualität der Produkte ist heute so, dass lange Nutzungszeiten möglich sind. Die beschafften Typen der Persönlichen Schutzausrüstung Pressluftatmer und Vollmasken z. B. begleiten die Anwender viele Jahre, oft sogar mehr als ein Jahrzehnt. Deshalb sind derartige Beschaffungsvorhaben besonders gewissenhaft zu prüfen. Von besonderer Bedeutung ist die Auswahl des Gerätesystems. Ob die Entscheidung für Überdruck oder Normaldruck, zu 200 bar oder 300 bar-System fällt, hängt von vielen Faktoren ab, u.a. von

  • den Gefahren im Ausrückebereich, z. B. radioaktive Gase sowie ultragiftige Dämpfe und Flüssigkeiten können zum Beschaffen von Atemschutz mit Überdruckausführung zwingen
  • zu erwartenden Einsatzzeiten bei herausragenden Einsatzobjekten, z.B. können möglich-erweise bevorstehende Einsätze in Tunnel- und U-Bahnanlagen zur Beschaffung von Regenerationsgeräten zwingen
  • der Einsatzlogistik, z. B. kann es sinnvoll sein, mit der Ausrüstung der Nachbarfeuerwehr kompatibel zu sein
  • Kompatibilitätserfordernissen zwischen verschiedener Persönlicher Schutzausrüstung, z.B. zwischen Feuerwehrschutzhelm und Chemikalienschutzanzug.

Bei der Auswahl der zu beschaffenden Geräte sollten sich die Verantwortlichen vor allem nach den erforderlichen Eigenschaften der Geräte richten. Die neuen Geräte müssen die in der Risikoanalyse ermittelten Gefahren sicher kompensieren können. Die technischen Para-meter und taktischen Eigenschaften müssen auch den härtesten Einsatzbedingungen stand-halten. Das steht den Atemschutzgeräteträgern auch gesetzlich zu. Wer besonders gründlich an die Auswahl herangeht, sollte auch sich ggf. bereits erkennbare Tendenzen der Entwicklung von Gefährdungen im Ausrückebereich in die Betrachtungen einbeziehen. So kann es z. B. notwendig sein

  • bei beginnender Bauplanung für große Tiefgaragen, über die Beschaffung von Pressluft-atmern mit 2 CFK-Druckluftflaschen 6,8 l / 300 bar nachzudenken
  • bei Vorbereitung von Abbruch- oder Umbauarbeiten an Gebäuden besonders auf Asbest zu prüfen und bei Vorhandensein dieser Gefahr die Beschaffung von Druckluftschlauchgeräten zu prüfen
  • für die Arbeitssicherheit in großen Tunnel- oder Kanalanlagen die Beschaffung von Re-generationsgeräten zu überlegen.

Darüber hinaus stehen auch Herstellerservice und Nachfolgekosten zur Prüfung. Empfehlenswert ist die gründliche Erprobung der Angebote.
Zusammengefasst ergeben die Anforderungen der Nutzer, dass die Persönliche Schutzausrüstung im Atem- und Körperschutz möglichst zuverlässige sein sollte. Gewünscht werden so kompakt wie möglich gebaute Geräte. Pflege, Wartung und Reparatur müssen eindeutig geregelt sein und sich unproblematisch durchführen lassen. Die Überprüfung des Betriebszu-standes muss sich zuverlässig erfolgen können. Gegen die starken Belastungen während der Handhabung in Übung und Einsatz muss diese PSA ausreichend widerstandsfähig sein, z. B. darf sie durch einsatztypische, mechanische und thermische Einwirkungen ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. Von der Benutzung darf keine Gefährdung für den Träger ausgehen.
Neue Geräte müssen zugelassen und bei Inverkehrbringen zertifiziert sein. Damit ist der künftige Nutzer sicher, dass die Produktbeschaffenheit den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entspricht. Es sollte nur PSA beschafft werden, die auf der Grundlage der „PSA-Richtlinie“ zertifiziert wurde und damit das „CE“-Zeichen auf dem Typenschild tragen und in der Gebrauchsanleitung enthalten. Empfehlenswert ist die Nutzung von Informationen über die jeweilige PSA aus den Informationen der Dekra-Exam. Damit ist auch der bedarfsgerechte, spätere Nachkauf von Geräteteilen zum Nachrüstern mit z. B. Überdruck oder elektronischer Sicherheitseinrichtungen an zertifizierten Pressluftatmern möglich, ohne die Zulassung in Frage zu stellen.
Einzelstücke persönlicher Schutzausrüstung im Bereich der Feuerwehr müssen mindestens viermal beschafft werden. Angriffs- und Sicherheitstrupp bedürfen der gleichen Ausrüstung.

Für bestimmte Einsätze können Kreislaufgeräte notwendig werden, z. B. bei Einsätzen in Autobahntunneln, Kanalisation, Schächte, Hochhäuser, Überdruckbaustellen, U-Bahnanlagen. Dafür benötigen die die Feuerwehren speziell aus- und fortgebildete Atemschutzgeräteträger sowie Atemschutzgerätewarte.
Konkurrenz für Regenerationsgeräte bieten derzeit die wesentlich preiswerteren Pressluftatmer mit 2 Stück 6,8 l / 300 bar- CFK-Flaschen (s.o.).

2 Technische Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstung

Der Inhalt folgender Tabelle verdeutlicht am Beispiel eines Pressluftatmers die Anforderungen der Feuerwehren an dieser Atemschutztechnik.

Tabelle: Anforderungen für hohen Nutzwert und beste Sicherheit an
Atemschutzgeräten
KriteriumErwartungen der Nutzer
Sicherheit• Einhaltung europäischer Normen, z. B. der DIN EN 137 Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
• Robustheit, ausreichend Widerstand gegen einsatztypische Belastungen
• ausreichend und deutlich wirksame Sicherheitseinrichtungen, z. B. Warneinrichtung, Sicherheitsventil, Manometer, Durchströmbegrenzung zur Manometerleitung, Druckentlastung am Manometer
• injektorlose Warneinrichtung als Restdruckwarner
• absolute Zuverlässigkeit, vor allem der Atemluftführung
• Druckminderer und Lungenautomat sichern zuverlässige Atemluftbereitstellung und konstante Druckparameter
• sicheres und schnelles Anlegen, einfache Bedienung, leicht erlernbare Handhabung
• geringes Gerätegewicht und ergonomisch bestimmte Verteilung am Körper
• Gerätegewicht und ergonomisch bestimmte Verteilung am Körper
• auch bei niedrigen oder hohen Temperaturen einsatzbereit
• geringe Atemwiderstände und ausreichendes Atemluftangebot
• Ventile an Druckluftflaschen mit mindestens 120 J Bruchfestigkeit
• leicht erreichbares und auch im Dunkeln gut ablesbares Manometer
• keine Behinderung durch Geräteteile bei Einsatz, z. B. durch Manometer an spezifische Einsatzbedingungen anpassbar
zu Sicherheit• problemloses, schnelles Wechseln des Lungenautomaten
• möglichst großen Vorrat an Atemluft
• Tragevorrichtung weitestgehend stabil gegen Hitze und Belastung durch Chemikalien
• Wartung nach Richtlinie vfdb 0840 Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr oder Bedienungsanleitung möglich
• unproblematische Dekontaminierbarkeit nach Einsatzende
• Anbringung optional vorhandene Zusatzausrüstung vom Gerätehersteller bereitgestellt und genehmigt, z.B. Notsignalgeber, Bewegungsmelder und Sprechgarnitur
Komfort• hoher Tragekomfort, z. B. gleichmäßige Gewichtserteilung, Bauchgurt
• überführt Großteil der Last auf Lenden- und Beckenbereich
• geringe Eigenmasse
• kleine und leichte Lungenautomaten, die sich unproblematisch an der
• Vollmaske befestigen lassen und keine Sichtbehinderung ergeben
• unkomplizierte Demontage, Montage, Pflege einschließlich Desinfektion und Wartung
• Akzeptanz durch Atemschutzgeräteträger und Atemschutzgerätewarte
• verständliche Bedienungsanleitung und Wartungsanleitung
Wirtschaftlichkeit• Nutzung des Baukastenprinzip, um preiswert gewünschte Ergänzungen wie Zweitanschluss oder Schnellfüllanlage nachrüsten zu können und unproblematisch zwischen den Systemen Über-druck/Normaldruck und 200-bar/300- bar wechseln zu können
• bewährte Systeme von Vorgängermodellen übernehmbar
• gutes Preis- Leistungsverhältnis
• lange Lebensdauer
• Pflegeleichtigkeit
• geringer Wartungsaufwand, lange Wechselfristen für Austauschteile
• leistungsfähiges, dichtes Servicenetz des Herstellers
• dauerhafte Absicherung der Ersatzteilversorgung
• ausreichend Zubehör in hoher Qualität problemlos beschaffbar
• Wartung ohne Spezialwerkzeug im Zugriffsbereich des Geräteträgers
• und nicht autorisierten Atemschutzgerätewartes
• regelmäßige und fachlich fundierte Betreuung durch Vertriebsmitarbeiter, reelles Preis-Leistungsverhältnis

Die Ergebnisse der Prüfung der zur Beschaffung anstehenden Atemschutzgeräte sollen dem für Auswahl und Einsatz Verantwortlichen sowie dem künftigen Nutzer zeigen, ob

  • die dem Hersteller obliegende konstruktive und gestalterische Umsetzung der Vor-schriften und Normen nicht im Widerspruch zum Bedarf des Bestellers stehen
  • die Geräte sicher handhabbar sind
  • der Hersteller die grundlegenden Praxisforderungen im Rahmen von Produkthaftung, Komfort, Wirtschaftlichkeit und Wartungsfreundlichkeit berücksichtigt hat.

3 Beispiel für Atemschutzausrüstung im Bereich industrieller Atemschutz – Schutz vor Asbestinkorporation

In den zurückliegenden Jahren 1950 bis etwa 1990 wurde Asbest in großem Umfang genutzt

Heute wissen wir, dass dieses silikatische Mineral außerordentlich gefährlich ist. Seine faserige Struktur ermöglicht die Einatmung seiner frei gesetzten mikroskopisch feinen Fasern und damit deren Eindringen in ungeschützte Lungen. Die biologisch nicht abbaubaren Teilchen sorgen im Körper für chronische Gewebereizungen. Die führen im schlimmsten Fall zu Asbestose, zu Tumoren am Kehlkopf, Bauchfell und Herzbeutel.

Im Bereich Abbrucharbeiten und Gebäudesanierungen entstehen bei vielen Baustellen älterer Gebäude eben diese Gefahren. Besonders hier kommt also dem Schutz der Beschäftigten vor Asbestfasern große Bedeutung zu. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ schreibt deshalb in ihrem Ab-schnitt 9.2 „Atemschutz“ u.a. auch vor, besonders bei höheren Konzentrationen umluftunabhängige Atemschutzgeräte zu benutzen. Dafür eignen sich besonders Druckschlauchgeräte, ggf. mit einem Filter P3 wahlweise betreibbar. Derartige Geräte sichern ihre Nutzer effizient und kostengünstig vor den beschriebenen Gefahren. Auf dem Markt gibt es davon nur weni-ge im Angebot. Ein solches Gerät stellte jetzt die ASUP GmbH vor. Dieses „Druckluft-Schlauchgerätes ENVIRO/ASUP“ ist ein ortsbewegliches Druckluftversorgungssystem, ausgerüstet mit bis zu 4 Stück 10 m langen Druckluftzuführungsschläuchen zu den Atemschutzgeräteträgern. So lassen sich bis zu vier Atemschutzgeräteträger gleichzeitig mit Einatemluft versorgen. Entsprechend folgender Gerätedarstellung verbindet ein Druckluftzuführungsschlauch das Luftversorgungssystem mit dem Verbindungsstück, dem sich an-schließenden Atemschlauch, dem Geräteanschlussstück mit Partikelfilter P3 und schließlich mit dem Atemanschluss des Atemschutzgeräteträgers, eine Vollmaske. Die vom Atemschutzgeräteträgers ausgeatmete Luft strömt in die Umgebungsatmosphäre.

Das „Druckluft-Schlauchgerät ENVIRO/ASUP“ ist für den ortsgebundenen Einsatz in der Industrie, in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft und auf Baustellen sowie bei Abbrucharbeiten mit Asbestgefahr zwischen – 30° C und + 60° C vorgesehen. Auf Grund der Konstruktion und Gewichtsverhältnisse ist das „Druckluft-Schlauchgerät ENVIRO/ASUP“ gut für den Einsatz in engen Räumen geeignet.

Bei der Auswahl von PSA vor allem für Bereiche mit Asbestgefahr eines der wenigen Atemschutzgeräte für Bereich mit hohen Asbestkonzentrationen.

Fachtagung Atemschutz aktuell

Gasschutzleitertagung

Am 13. und 14.03.2019 veranstaltete die BG RCI in Wernigerode ihre 3. Tagung gemeinsam mit dem Werkfeuerwehrverband für Führungskräfte von Werkfeuerwehren, Atemschutzbeauftragten und Gasschutzleitern Deutschlands. www.atemschutzlexikon.com durfte durch W. Gabler vertrenden zu Gefahren für Atemschutzgerätewarte infolge äußerer und innerer Kontamination und die Kompensation dieser Gefahren sprechen. Wir haben uns entschlosen diesen Beitrag wegen seiner Brisanz hier zu veröffentlichen. Atemschutzgerätewarte sollten um die Gafahren in ihrem Bereich wissen und Abwehrstrategien dagegen kennen lernen.

Fachveranstaltungen Atemschutz aktuell

Atemschutzkongress 2017
Gasschutzleitertagung
Atemschutz aktuell – neue Fachreihe für den Atemschutz