Brandrauch

Definition

Brandrauch ist ein Stoffgemisch aus einer Vielzahl von Feststoffen, Gasen, Dämpfen und Aerosolen. Er wird gebildet, in dem die Thermik des Brandes im Brandgas Teilchen mit reißt. Solche Teilchen können unverbrannte oder teilverbrannte Stoffteilchen, Flüssigkeitströpfchen Asche und Ruß sein.
Er lässt sich vereinfacht folgendermaßen darstellen:
Brandgas + Schwebstoffe + Thermik = Brandrauch

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Erläuterung

Brandrauch enthält bis zu 5.000 verschiedene giftige und ätzende Stoffe. Seine Menge und Zusammensetzung hängt vom brennenden Stoff und den Verbrennungsbedingungen ab. So führt Sauerstoffmangel z. B. zu einer unvollständigen Verbrennung bei der verstärkt Kohlenmonoxid CO, das häufigste und ein sehr gefährliches Atemgift entsteht.

Blitz – Mann in Not

Definition

Nach PDV 810 Sprechfunkverkehr standardisiertes Kennwort für bevorzugten Funkspruch für den Notfall im Sprechfunk. Mit dem Absetzen dieses Funkspruchs wird durch das Wort „Blitz“ eine Vorrangstufe im Sprechfunkverkehr angemeldet. Alle anderen Teilnehmer haben ihre laufende Kommunikation sofort zu unterbrechen. Es spricht nur noch der Absender dieser Meldung. Ausnahmen hiervon, z.B. bei „Staatsnot“, sind im normalen Feuerwehreinsatz nicht denkbar.

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Erläuterung

Nach „Blitz – Mann in Not“ setzt der bisherige Funkverkehr erst wieder auf möglichst reduziertem Niveau ein, wenn alle notwendigen Maßnahmen vom jeweils zuständigen Einheitsführer auf diesem Kanal durchgegeben worden sind.

Alle anderen Maßnahmen ordnen sich der Notfallsituation unter. Die Kommunikation zur Bewältigung der Notsituation hat Vorrang. Entsprechende Regelungen finden sich in der FwDV 7 und FwDV 810. Es ist absolute Funkdisziplin zu halten.

Für den Atemschutzeinsatz wurde dagegen aus dem internationalen Sprechfunkverkehr das Kennwort für die Notfallmeldung in der FwDV 7 „MAYDAY“ gewählt.

DGUV R112-190

Definition

Unfallverhütungsvorschrift von Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, mit empfehlenden Regeln für die Arbeitgeber zur Umsetzung ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Atemschutzgeräten.

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Erläuterung

Die DGUV R112-190 findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung sowie für die Selbstrettung. Sie findet keine Anwendung auf den Einsatz von Atemschutzgeräten öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, wenn dort eigene Vorschriften, z. B. FwDV 7 Atemschutz, bestehen.