Atemschutzgeräteträger (ASGT)

Definition

Person, die auf Grund ihrer Aus- und Fortbildung sowie gesundheitlichen Eignung Tätigkeiten im Arbeits- und Rettungseinsatz unter Atemschutzgeräten verrichten kann.

Erläuterungen

ASGT müssen bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, um ASGT zu werden und zu bleiben. Je nach Art der vorgesehnen Tätigkeit zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben oder Rettungsaufgaben unterscheiden sich Voraussetzungen und Anforderungen hinsichtlich Umfang, Inhalt und Intensität.

Bildquelle: Dräger AG

Atemschutzgerät für Selbstrettung

Definition

Dienen der Selbstrettung von Personen aus Bereichen, die durch spontane Austritte von Atemgiften gefährdet sind. Damit soll sich der Anwender unbeschadet aus dem Gefahrenbereich entfernen können und dabei noch geringfügige Handlungen, z. B. Abschhalten von Anlagen, durchführen können.

Erläuterungen

Atemschutzgeräte für Selbstrettung sind nicht geeignet zur Ausrüstung der Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr für Einsatzmaßnahmen.

Die Geräte werden unterschieden in:

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Atemschutzgerät – Schutzleistung

Definition

Die Schutzleistung ist durch die in den europäischen Normen der jeweiligen Atemschutzgeräte festgelegte Gesamtleckage des Gerätes gegeben. Zur Gesamtleckage trägt das gesamte Atemschutzgerät bei.
Die Schutzleistung ergibt sich aus dem jeweiligen Grenzwerten „Vielfache des Grenzwertes“ VdGW aus den gerätezugeordneten Tabellen in der DGUV R 112-190, bis zu dem das jeweilige Atemschutzgerät eingesetzt werden kann.

Erläuterungen

Es gibt in der Praxis kein Atemschutzgerät, das seinen Träger vollkommen von der Umgebungsatmosphäre abschließt. Deshalb hat der Unternehmer Atemschutzgeräte auszuwählen, deren Leckage so gering wie möglich ist – d.h., Atemschutzgeräte auszuwählen, die so wenig Schadstoff wie möglich in das Innere des Atemanschlusses gelangen lassen. Er hat dabei also abzusichern, dass in der Einatemluft des Atemschutzgeräteträgers der Grenzwert des Schadstoffes sicher unterschritten bleibt.

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