Barterlass

Definition

Früher als separater Erlass des Innenministers von Nordrhein-Westfalen ist die Festlegung, dass Atemschutzgeräteträger keinen Bart oder Koteletten tragen dürfen, deren Dichtsitz die Dichtkontur eines Atemanschlusses unterbricht, heute
in allen Unfallverhütungsvorschriften zum Atemschutz und in der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7 geregelt.

Erläuterung

Ebenso ist geregelt, das zum Tragen von Atemanschlüssen solche Personen ungeeignet sind, bei denen aufgrund der Kopfform oder z.B. aufgrund von tiefen Narben kein ausreichender Dichtsitz des Atemanschlusses erreicht werden kann.