Antwort
Name
Karl Böhme, Jonas Krell und weitere 180 Fragesteller
Frage
(Text zusammengefasst aus allen Anfragen)
Vorgaben zur Fortbildung von Atemschutzgerätewarten und Ausbilder Atemschutzgeräteträgern (ASGT) während Corona-Pandemie
Die Bekämpfung der Corona-Virus-Pandemie zwingt uns zu strengen Verhaltensregeln auferlegt, z. B. Festlegungen zu Mindestabständen zwischen Personen, dem, Tragen von Mund-Nasenschutz und insbesondere auch zur Menge an Veranstaltungsteilnehmern. Vor allem durch die Teilnehmerminimierung verringern sich Corona bedingt die Teilnehmerzahlen. Daraus ergeben sich Fragen zur Einhaltung der von der DGUV R 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ geforderten Fristen zur regelmäßigen Fortbildung mindestens aller 5 Jahre für Atemschutzgerätewarte und Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern. Im Atemschutzlexikon.com haben wir für die Fortbildung von ASGT unter Corona-Bedingungen dazu Stellung genommen, nachzulesen unter: https://atemschutzlexikon.com/category/sonstiges/sonstiges-qa/qa-fortbildungatemschutzgeraetetraeger/fortbildung-asgt-allgemein/
Lässt sich dieses praktikable Ergebnis auch auf die Fortbildung von Atemschutzgerätewarten und Ausbilder ASGT anwenden?
Hallo zusammen,
aus gutem Grund ist die Fortbildung von Ausbilder ASGT und Atemschutzgerätewarten reglementiert und auf einen höchstens 5-jährigen Abstand festgelegt. Zu wichtig ist die Arbeit dieser Personen. Davon kann Leben und Gesundheit der ASGT abhängen.
Für Ausbilder ASGT legt die DGUV R 112-190 im Pkt. 3.2.4.1, u.a. fest, dass der Unternehmer
- nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsatze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen hat, dass seine ASGT entsprechend der Vorgaben aus- und fortzubilden sind.
- diese Unterweisungen durch eine geeignete Person durchführen lässt, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt. Das müssen als Ausbilder ausgebildete und aller 5 Jahre fortgebildete Personen sein.
Bezüglich der Atemschutzgerätewarte legt die DGUV R 112-190 im Pkt. 3.3 ASGW fest, dass der Unternehmer
- zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. 4 „PSA-Benutzungsverordnung“ in Betrieben mit einer größeren Anzahl von Atemschutzgeraten mindestens eine befähigte Person, z.B. einen Atemschutzgerätewart, zur Instandhaltung der Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen hat
- diese befähigte Person vorschriftengerecht ausbilden und aller 5 Jahre fortbilden lassen muss.
Das sind die Vorgaben. Was aber nun, wenn die Fortbildung nicht fristgemäß absolviert werden kann, weil Corona bedingt die Lehrgänge nicht alle Anmeldungen berücksichtigen können oder gar ausfallen müssen? Darf der Ausbilder dann keine Lehrgänge für ASGT mehr durchführen oder der Atemschutzgerätewart keine Atemschutzgeräte mehr entgegen nehmen, reinigen und desinfizieren, warten und prüfen, lagern sowie verwalten? Dann liesen sich wohl keine Atemschutzeinsätze mehr durchführen. Was also tun?
Nun, es gibt schon noch einige Möglichkeiten, die Qualifizierung des Personals rechtskonform zu sichern.
Für Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern zählt z.B. dazu:
- Variante: Reserven an Fortbildung in anderen Einrichtungen erschließen und nutzen, z. B.
in anderen Landesfeuerwehrschulen und Hauptstellen Grubenrettungswesen
oder bei einem Hersteller von Atemschutzgeräten - Variante: einen Fortbildungslehrgang für Atemschutzgerätewarte dezentral mit dem bzw.
mit den Herstellern der verwendeten Atemschutzgeräte durchführen - Variante: Ausbilder weichen auf andere geeignete Träger für ihre Fortbildung aus, z. B.
- fachlich orientierter Fortbildungsabschnitt durch Gastausbilder vom Hersteller
- päd.-methodisch orientierter Fortbildungsabschnitt durch Dozenten eines
Lehrerbildungsseminar o.ä. Fortbildung auf Unfallverhütung orientieren und
in Kooperation mit den Trägern der Unfallversicherungen wie Unfallkassen,
Berufsgenossenschaften oder Feuerwehrunfallkassen durchführen - Leiter der Atemschutzübungsstrecken oder andere geeignete Ausbilder
durch den Unternehmer für die Fortbildung bestellen
- Variante: Absolvierung der Ausbildungsinhalte zu Pädagogik/Methodik des Atemschutzlexikons unter https://atemschutzlexikon.com/category/ausbildung/ausbildungausbilder/ und Anerkennung der erfolgreichen Absolvierung der dort enthaltenen Lernzielkontrollen als Fortbildung durch den jeweiligen Unternehmer Für die Sicherung von Qualität und Einsatzbereitschaft der Atemschutzgeräte durch Atemschutzgerätewarte mit einer Fortbildung länger als 5Jahre zurückliegend lassen sich z.B. verwenden:
- Reserven an Fortbildung in anderen Einrichtungen erschließen und nutzen, z. B. in
anderen Landesfeuerwehrschulen und Hauptstellen Grubenrettungswesen oder bei
einem Hersteller von Atemschutzgeräten - Teilnahme an Spezial- und Fortbildungslehrgängen beim Hersteller der Atemschutzgeräte
- Teilnahme an Spezial- und Fortbildungslehrgängen an Landesfeuerwehrschulen, z.B. „Beauftragter Atemschutz“
- sie dürfen unter Kontrolle und ggf. mit Anleitung Pflege-, Wartungs- Flaschenfüll- und
Lagerarbeiten durchführen. Die Prüfungen der Atemschutzgeräte und deren Dokumentation sollten aber nur Atemschutzgerätewarte mit gültiger Fortbildung durchführen. - der Unternehmer lässt eine Risikoanalyse durchführen mit dem Ziel der Ermittlung
der Einsatzfähigkeit des Atemschutzgerätewartes auch ohne aktueller Gültigkeit seiner Fortbildungsverpflichtung, zumindest bis zur nächsten Möglichkeit der Nachabsolvierung einer Fortbildung.
Auf der Basis o.g. rechtlicher Vorlagen und unter Beachtung der Corona bedingten Hygienevorschriften sind all diese Varianten legitim. Welche Sie nutzen möchten bzw. können obliegt Ihren Möglichkeiten und der Durchsetzung durch Ihre Unternehmer. Gern haben wir vom ASL-Team diese Zeilen zu Ihrer Unterstützung und Hilfe veröffentlicht. Gern gehen wir auch in deren Diskussion
W. Gabler
Ltr. Redaktion ASL