Fortbildung

Definition

umfasst Maßnahmen des tätigkeitspezifischen Qualifikationserhaltes und der Weiterqualifizierung. Sie dient der Aktualisierung von speziellen Kenntnissen und dem Erwerb zusätzlicher Fähigkeiten.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterung

Mit Atemschutzgeräteträgern ist jährlich Fortbildung durchzuführen. Inhalt, Umfang, Art und Weise liegen in der DGUV G 312-190 „Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz“ so fest:

  • Atemschutzgeräteträger ohne Rettungsaufgaben müssen jährlich mindestens 2 Stunden Wiederholungsunterweisung absolvieren. Dazu gehört eine theoretische Unterweisung und eine Trageübung. Auf das Tragen von Isoliergeräten kann verzichtet werden, wenn der Atemschutzgeräteträger die Geräte häufig benutzt.
  • Atemschutzgeräteträger mit Rettungsaufgaben müssen eine Belastungsübung auf eine Atemschutzübungsanlage (ASÜ) pro Jahr, mindestens eine Unterweisung von 2 Stunden pro 1/2 Jahr und eine Einsatzübung als Fortbildung nachweisen. Die Einsatzübung kann bei bei Atemschutzgeräteträgern entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.
  • Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen nach ihrer Ausbildung dafür jährlich mindestens eine Übung unter Einsatzbedingungen mit dem Chemikalienschutzanzug durchführen. Einsätze unter Chemikalienschutzanzug sind darauf anrechenbar.

Wie lassen sich die geforderten Fristen zur regelmäßigen Fortbildung mindestens aller 5 Jahre für Atemschutzgerätewarte und Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern trotz Corona bedingter Behinderungen einhalten?

Antwort

Name

Karl Böhme, Jonas Krell und weitere 180 Fragesteller

Frage

(Text zusammengefasst aus allen Anfragen)
Vorgaben zur Fortbildung von Atemschutzgerätewarten und Ausbilder Atemschutzgeräteträgern (ASGT) während Corona-Pandemie

Die Bekämpfung der Corona-Virus-Pandemie zwingt uns zu strengen Verhaltensregeln auferlegt, z. B. Festlegungen zu Mindestabständen zwischen Personen, dem, Tragen von Mund-Nasenschutz und insbesondere auch zur Menge an Veranstaltungsteilnehmern. Vor allem durch die Teilnehmerminimierung verringern sich Corona bedingt die Teilnehmerzahlen. Daraus ergeben sich Fragen zur Einhaltung der von der DGUV R 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ geforderten Fristen zur regelmäßigen Fortbildung mindestens aller 5 Jahre für Atemschutzgerätewarte und Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern. Im Atemschutzlexikon.com haben wir für die Fortbildung von ASGT unter Corona-Bedingungen dazu Stellung genommen, nachzulesen unter: https://atemschutzlexikon.com/category/sonstiges/sonstiges-qa/qa-fortbildungatemschutzgeraetetraeger/fortbildung-asgt-allgemein/
Lässt sich dieses praktikable Ergebnis auch auf die Fortbildung von Atemschutzgerätewarten und Ausbilder ASGT anwenden?

Hallo zusammen,

aus gutem Grund ist die Fortbildung von Ausbilder ASGT und Atemschutzgerätewarten reglementiert und auf einen höchstens 5-jährigen Abstand festgelegt. Zu wichtig ist die Arbeit dieser Personen. Davon kann Leben und Gesundheit der ASGT abhängen.
Für Ausbilder ASGT legt die DGUV R 112-190 im Pkt. 3.2.4.1, u.a. fest, dass der Unternehmer

  • nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsatze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen hat, dass seine ASGT entsprechend der Vorgaben aus- und fortzubilden sind.
  • diese Unterweisungen durch eine geeignete Person durchführen lässt, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt. Das müssen als Ausbilder ausgebildete und aller 5 Jahre fortgebildete Personen sein.

Bezüglich der Atemschutzgerätewarte legt die DGUV R 112-190 im Pkt. 3.3 ASGW fest, dass der Unternehmer

  • zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. 4 „PSA-Benutzungsverordnung“ in Betrieben mit einer größeren Anzahl von Atemschutzgeraten mindestens eine befähigte Person, z.B. einen Atemschutzgerätewart, zur Instandhaltung der Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen hat
  • diese befähigte Person vorschriftengerecht ausbilden und aller 5 Jahre fortbilden lassen muss.


Das sind die Vorgaben. Was aber nun, wenn die Fortbildung nicht fristgemäß absolviert werden kann, weil Corona bedingt die Lehrgänge nicht alle Anmeldungen berücksichtigen können oder gar ausfallen müssen? Darf der Ausbilder dann keine Lehrgänge für ASGT mehr durchführen oder der Atemschutzgerätewart keine Atemschutzgeräte mehr entgegen nehmen, reinigen und desinfizieren, warten und prüfen, lagern sowie verwalten? Dann liesen sich wohl keine Atemschutzeinsätze mehr durchführen. Was also tun?

Nun, es gibt schon noch einige Möglichkeiten, die Qualifizierung des Personals rechtskonform zu sichern.
Für Ausbilder von Atemschutzgeräteträgern zählt z.B. dazu:

  1. Variante: Reserven an Fortbildung in anderen Einrichtungen erschließen und nutzen, z. B.
    in anderen Landesfeuerwehrschulen und Hauptstellen Grubenrettungswesen
    oder bei einem Hersteller von Atemschutzgeräten
  2. Variante: einen Fortbildungslehrgang für Atemschutzgerätewarte dezentral mit dem bzw.
    mit den Herstellern der verwendeten Atemschutzgeräte durchführen
  3. Variante: Ausbilder weichen auf andere geeignete Träger für ihre Fortbildung aus, z. B.
    • fachlich orientierter Fortbildungsabschnitt durch Gastausbilder vom Hersteller
    • päd.-methodisch orientierter Fortbildungsabschnitt durch Dozenten eines
      Lehrerbildungsseminar o.ä. Fortbildung auf Unfallverhütung orientieren und
      in Kooperation mit den Trägern der Unfallversicherungen wie Unfallkassen,
      Berufsgenossenschaften oder Feuerwehrunfallkassen durchführen
    • Leiter der Atemschutzübungsstrecken oder andere geeignete Ausbilder
      durch den Unternehmer für die Fortbildung bestellen
  4. Variante: Absolvierung der Ausbildungsinhalte zu Pädagogik/Methodik des Atemschutzlexikons unter https://atemschutzlexikon.com/category/ausbildung/ausbildungausbilder/ und Anerkennung der erfolgreichen Absolvierung der dort enthaltenen Lernzielkontrollen als Fortbildung durch den jeweiligen Unternehmer Für die Sicherung von Qualität und Einsatzbereitschaft der Atemschutzgeräte durch Atemschutzgerätewarte mit einer Fortbildung länger als 5Jahre zurückliegend lassen sich z.B. verwenden:
    • Reserven an Fortbildung in anderen Einrichtungen erschließen und nutzen, z. B. in
      anderen Landesfeuerwehrschulen und Hauptstellen Grubenrettungswesen oder bei
      einem Hersteller von Atemschutzgeräten
    • Teilnahme an Spezial- und Fortbildungslehrgängen beim Hersteller der Atemschutzgeräte
    • Teilnahme an Spezial- und Fortbildungslehrgängen an Landesfeuerwehrschulen, z.B. „Beauftragter Atemschutz“
    • sie dürfen unter Kontrolle und ggf. mit Anleitung Pflege-, Wartungs- Flaschenfüll- und
      Lagerarbeiten durchführen. Die Prüfungen der Atemschutzgeräte und deren Dokumentation sollten aber nur Atemschutzgerätewarte mit gültiger Fortbildung durchführen.
    • der Unternehmer lässt eine Risikoanalyse durchführen mit dem Ziel der Ermittlung
      der Einsatzfähigkeit des Atemschutzgerätewartes auch ohne aktueller Gültigkeit seiner Fortbildungsverpflichtung, zumindest bis zur nächsten Möglichkeit der Nachabsolvierung einer Fortbildung.

Auf der Basis o.g. rechtlicher Vorlagen und unter Beachtung der Corona bedingten Hygienevorschriften sind all diese Varianten legitim. Welche Sie nutzen möchten bzw. können obliegt Ihren Möglichkeiten und der Durchsetzung durch Ihre Unternehmer. Gern haben wir vom ASL-Team diese Zeilen zu Ihrer Unterstützung und Hilfe veröffentlicht. Gern gehen wir auch in deren Diskussion


W. Gabler
Ltr. Redaktion ASL

Fortbildung ASGW

Fortbildung Atemschutzgerätewart

Jahresbelehrung Bediener Füllanlagen

Hygiene in der Atemschutzwerkstatt

Herbstseminar des Werkfeuerwehrverbandes Bayern WFV-Bayern e.V.

Am 18. und 19.11.2019 veranstaltete der Werkfeuerwehrverband Bayern e.V. in Nürnberg sein jährliches Herbstseminar. Am 2. Tag, dem Thementag Einsatz und Technik, wurde es Wolfgang Gabler (www.atemschutzlexikon.de) ermöglicht, etwa 50 Atemschutzgerätewarten und Atemschutzverantwortlichen fortzubilden zu aktuellen Erkenntnissen über die Gefährdungen, denen Atemschutz- und CSA-Gerätewarte während ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind. Dazu und zu den Möglichkeiten der Kompensation dieser Gefährdungen wurden zahlreiche neue Fakten aus Forschung und Praxis dargestellt, erläutert und darüber angeregt diskutiert.