Definition
Fortsetzung des Brennens über eine festgelegte Zeitdauer hinaus.
Erläuterung
Bei der Zertifizierung dürfen die Bauteile des Pressluftatmers entsprechend der Festlegungen in der DIN EN 137 „Pressluftatmer“ nicht länger als 5 Sekunden nach der Entfernung aus der Flamme brennen. Sonst ist der Pressluftatmer ungeeignet und wird nicht zertifiziert.
Bildquelle: Dräger AG