Prüfung von Atemschutzgeräten nach Vorgaben, z. B. nach Bedienungsanleitung des Herstellers, Unfallverhütungsvorschriften oder Richtlinie vfdb 0804 Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr.
zum Prüfen von Atemschutzgeräten (ASG) in der Atemschutzwerkstatt im Rahmen ihrer Wartung oder während ihrer Zulassung in Prüfstellen. Die Prüfverfahren für die Prüfungen im Rahmen der Wartungen der Atemschutzgeräte gibt der Hersteller bzw. die Richtline vfdb 0804 „Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehr“ vor. Die Prüfverfahren für die Zulassungsprüfungen enthalten die jeweiligen Normen.
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Erläuterung
Die Prüfverfahren müssen je nach Prüfgerät alle Teile der ASG erfassen, unabhängig, ob die Prüfung automatisch oder manuell erfolgt.
Für die Zulassung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA; Zertifizierung) sind spezifische Prüfverfahren entwickelt und in der jeweiligen Norm des zu zertifizierenden Atemschutzgerätes festgelegt worden. Das erlaubt eine einheitliche und praxisnahe Prüfung in den Zulassungsstellen.
Die Prüfverfahren der unterschiedlichen PSA sind nach Ihren Funktionen festgelegt. Wichtige Prüfverfahren sind z.B. die Bruch- und Durchschlagsfestigkeit, der Beflammungstest, die elektrische Leitfähigkeit sowie Strahlentest und Klimatest.
In Bedienungsanleitungen der Hersteller und in der Richtlinie vfdb 0840 „Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehr“ enthaltene Vorgaben für Parameter, Termine und Abläufe von Prüfungen an Atemschutzgeräten nach Prüfkalender.
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Erläuterung
So muss der Atemschutzgerätewart z. B. die Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung eines Pressluftatmers bzw. an Teilen von ihm nach festgelegter Prüftechnologie, unter Beachtung festgelegter Prüfparameter zu den vorgeschriebenen Zeiten vor und nach Gebrauch, halbjährlich, jährlich sowie aller 2, 4, 5 und 6 Jahre durchführen und nachweisen.
eine Funktions- und Dichtigkeitsprüfung (Dichtheit) von Vollmasken nach Herstellervorschrift bzw. Richtlinie vfdb 0804 „Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr“.
Erläuterung
Bei der Maskenprüfung prüft der Atemschutzgerätewart die Vollständigkeit und Unversehrtheit sowie die Dichtigkeit der Vollmaske und die Funktion ihrer Ventile. Beide Prüfungen entscheiden über eine gefahrlose Atmung und über die Gebrauchsdauer des betreffenden Atemschutzgerätes.
Zusatzprüfung, bestehend aus einem Vergleich der Druckanzeige eines Manometers eines Atemschutzgerätes mit einem Präzisionsmanometer in 4 Stufen.
Erläuterung
Die Stufen bei der Manometervergleichsprüfung an einem Pressluftatmer betragen meist 300 bar, 200 bar, 100 bar und 70 bar. Dabei dürfen von 300 bar bis 100 bar die Werte um ± 10 bar schwanken, ab 70 bar aus Sicherheitsgründe für den Restdruck (Restdruckwarnung) nur um – 5 bar. Werden die Toleranzen überschritten, ist das Manometer auszutauschen. Die genaue Anzeige des Manometers unterstützt die Sicherheit des Atemschutzgeräteträgers, weil so der Rückzug aus dem Gefahrenbereich rechtzeitig erfolgen kann.
Gebläseunterstütztes Filtergerät wird auf der Grundlage der Herstellerhinweise und der Vorgaben in der DGUV R112-190 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ durch Atemschutzgerätewarte instand gehalten und geprüft.
Erläuterung
An Atemanschluss, Filter und Gebläse sind unterschiedliche Arbeiten auszuführen. Sie unterliegen z.T. unterschiedlichen Fristen.
die unterschiedlichen Selbstretter bedürfen unterschiedlicher Prüfungen und werden vom Hersteller und für den Bereich des Bergbaues von den Hauptstellen für das Grubenrettungswesen festgelegt.
Erläuterung
Zu den Selbstretter – Prüfungen zählen:
Filterselbstretter unterliegen nur einer Sichtprüfung, die die Endnutzung einbezieht.
Chemikalsauerstoff-Selbstretter sind meist durch eingebaute Sensorfenster bis zur Aussonderung nach max. 10 Jahren wartungsfrei (Oxy K 50 S von Dräger). Vorschriften im Bergbau verlangen eine jährliche Gewichts- und Dichteprüfung.
Drucksauerstoff-Selbstretter haben keine einheitliche Prüfung, da die verwendeten Atemanschlüsse und die eingebauten Kontrollmanometer sehr unterschiedlich sind. Geprüft werden muss jedoch der Flaschendruck und u.U. die Masken oder andere Atemanschlüsse, immer nach den Vorgaben des Herstellers.
Bei der Prüfung einer Vollmaske spielt die Einzelmessung des Einatemventils im praktischen Prüfbetrieb nur eine untergeordnete Rolle. Der Ansprechdruck des Ausatemventils gibt dagegen an, wie hoch der Überdruck in der Maske beim Ausatmen sein muss, um dieses zu öffnen. Bei Normaldruck-Vollmasken sind dies 0,1 bis 3 mbar, bei Überdruck-Vollmasken 4 bis 25 mbar. Hohe Werte erfordern entsprechend hohen Atemaufwand.
Prozess, bei dem eine EG-Baumusterprüfbescheinigung für ein Gerät nach der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einer Europäischen Richtlinie, z. B. der PSA-Verordnung 2016/425 (Europäische Direktive), ausgefüllt wird.
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Erläuterung
Mit der Zertifizierung bestätigt man die erfolgreich durchgeführte Prüfung z. B. eines Atemschutzgerätes oder einer Vollmaske.
Prüfung nach Einsatz bzw. in regelmäßigen Abständen zur Erhaltung der Einsetzbarkeit nach Herstellervorgabe.
Erläuterung
Nach einem Einsatz muss der CSA zunächst gereinigt, desinfiziert und anschließend getrocknet werden. Danach und nach jeder Chemikalienschutzanzug – Wartung muss der CSA geprüft werden. Es wird ein Prüfgerät verwendet und vom CSA-Hersteller definierte Werte werden überprüft.
Dazu zählen die Prüfungen:
des äußeren Zustandes als Sichtprüfung
der Gasdichtheit des CSA als Dichtprüfung im Überdruckbereich
der Funktion der Anzugventile als Dichtprüfung Anzugventile im Überdruckbereich und
der Erfolg der Dekontamination des CSA bzw. der Beseitigung von Permeation am CSA mittels gassensorischer Messverfahren Dekontamination.