Gibt es eine Altersgrenze für Atemschutzgeräteträger?
Name:
Rolf Kolatka und weitere 57 Nutzer
Frage:
Sehr geehrtes Atemschutz-Team,
gibt es eine Altersgrenze zum Tragen einer Vollschutzmaske mit Filter oder Pressluftatmer? Wenn ja – ab wann gilt diese Altersgrenze? bitte ab wann da ich 60 Jahr bin und mir es schwere fällt diese zu tragen
Antwort:
Hallo Herr Kolatka,
nochmals Danke, dass Sie sich mit Ihrer Frage an www.atemschutzlexikon.com gewendet haben. Sie fragen nach der Altersgrenze für das Tragen einer Vollmaske, also nach der Altersgrenze für Atemschutzgeräteträger (ASGT) generell. Zunächst erst einmal – nein, es gibt ASGT keine festgelegt Altersgrenze, ab der die kein Atemschutzgerät (ASG) mehr tragen dürfen.
Weder die:
- PSA-Benutzungsverordnung
- DGUV 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV I 504-26 Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Vorsorge
- DGUV R 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten (für ASGT ohne Rettungsaufgaben)
- FwDV 7 Atemschutz (für ASGT mit Rettungsaufgaben)
enthalten dazu Regelungen oder Festlegungen. Grundsätzlich kann nur der Arzt feststellen, ob Sie geeignet sind ASG zu tragen oder nicht. Das wird nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ ermittelt. Diese ärztlichen Überprüfungen Ihrer gesundheitlichen Eignung ist in regelmäßigen Abständen aller 36 Monate, ab 50 jährlich, zu wiederholen (siehe Tabelle). Bei Bedarf können diese Abstände aber auch verkürzt werden. Insgesamt ist in der DGUV I 250-428 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte“ festgelegt:
Art der Untersuchung | Zeitpunkt der Untersuchung |
---|---|
Erstuntersuchung | vor Beginn der Tätigkeit als ASGT |
Nachuntersuchung | Personen bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten Personen über 50 Jahre: vor Ablauf von 12 Monaten |
vorzeitige Nachuntersuchung | nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Tätigkeit als ASGT geben könnte. • nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken, nach schwerer Krankheit wie Lungenentzündung oder Corona ) • auf Wunsch eines Beschäftigten • auf Wunsch des Verantwortlichen für den ASGT |
Hinweis
Sollte der zutreffende Termin überschritten sein, ist der Betreffende für das Tragen von Atemschutzgeräten bis zur Nachabsolvierung der Untersuchungen ungeeignet und darf solange nicht unter Atemschutz tätig werden.
ASGT müssen wegen ihrer enorme physische Belastung und psychische Beanspruchung im Einsatz ihre gesundheitliche Eignung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen bekommen. Dabei wird die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten Pressluftatmer nach G 26, Gruppe 3, erteilt. Das ist die
Rechtslage. Also – eine Altersgrenze für ASGT besteht nicht generell und absolut. Nur der Arzt oder der ASGT selbst legt das Ende der ASGT-Tätigkeit fest. Ein 60- oder gar 65- jähriger ASGT ist heute keine Seltenheit mehr.
Für Sie, Herr Kolotka, wären also 2 Wege zum Beendigen Ihrer Tätigkeit als ASGT möglich:
- Sie informieren Ihren Vorgesetzten, dass Sie nicht mehr als ASGT arbeiten möchten. Dafür sind Sie durch das Arbeitsrecht oder das Statut Ihrer FF gedeckt.
- Sie verlangen eine vorzeitige Nachuntersuchung, weil Sie sich den Belastungen des ASGT nicht mehr gewachsen fühlen.
Im Interesse Ihrer Sicherheit empfiehlt www.atemschutzlexikon.com die zweite Lösung. Beachten Sie bitte auch die Möglichkeiten zur vorzeitigen Nachuntersuchung und die Regelung zur Toleranzfreiheit bei der Terminisierung der Untersuchung.
W. Gabler
Ltr. Redaktion asl