Überarbeitete Druckgeräterichtlinie tritt 19.07.2016 als Richtlinie 2014/68/EU in Kraft

Die Pressure Equipment Directive“ (PED, deutsch: Druckgeräterichtlinie) legt seit 2002 die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb der EU fest. Sie muss von den Mitgliedstaaten der EU in ihr nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt das durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Seit 2002 ist die Druckgeräterichtlinie in der gesamten Europäischen Union verbindlich.

Für die Hersteller und Anwender von Atemschutzgeräten ist die Druckgeräterichtlinie besonders in folgenden Punkten relevant:

  • Eingruppierung der Druckgeräte z.B. in Druckbehälter wie Flaschen für Atemschutzgeräte, erfolgt nach Druck, Volumen und Inhalt (Fluidgruppe, Aggregatzustand)
  • Atemluft- und Sauerstoffflaschen unterliegen der PED und nicht der Richtlinie 2010/35/EU (Transportable Pressure Equipment Directive TPED). Deshalb ist eine separate Beförderung außerhalb des Komplettgerätes unter den ADR-Bestimmungen aufgrund der ADR-Sondervorschrift 655 unter Erfüllung der dort genannten Bedingungen möglich
  • Festlegung von Prüfverfahren im Rahmen der Zertifizierung
  • Einteilung der Druckbehälter in Kategorien

Kategorie:
Einstufung der Druckbehälter nach Gefahrenpotentiale
nach der Kategorie richten sich u.a. Umfang und Inhalt von Zulassungsverfahren sowie Handhabungshinweise
Flaschen für Atemschutzgeräte gehören in die höchste Kategorie III

Die PED wurde nun überarbeitet. Das wird mit allen EU-Richtlinien aller 4 Jahre durchgeführt. Damit sollen sie an das New Legislative Framework (NLF), also an den jeweils aktuellen EU-Rechtsrahmen, angepasst werden. Die neue PED wird ab19.07.2016 verbindlich. Verändert haben sich darin:

  • eingepasst ist die CLP-Verordnung*) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen
  • Toxizitätseinteilung der Einteilung unter der CLP erweitert in giftig bei oraler / derma-ler / inhalativer Aufnahme –> für Bereich Atemluft und Sauerstoff nicht relevant
  • Anpassung der Definitionen an Beschluss 768/2008/EU
  • über die Anpassung an die CLP-Verordnung keine technischen Änderungen
  • z.Z. noch in der Diskussion: Begriff „Gefahrenanalyse“ soll zum Teil ersetzt und zum Teil ergänzt werden durch „Risikoanalyse“ oder „Risikobeurteilung“ –> bisher in Deutschland und im Sprachgebrauch aber Gefahrenanalyse.

Begonnen haben redaktionelle Veränderungen in den zur PED gehörenden Leitlinien, vor allem zur Leitlinie 1/44, also den Anwendungshinweisen.

Konsultant zur Thematik für den deutschsprachigen Raum der EU:

Dr. Frank Wohnsland
VDMA Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate
Telefon 069/6603-1399
frank.wohnsland@vdma.org

*) CLP: Classification, Labelling and Packaging EU-Verordnung für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungen (CLP-VO)

Vfdb-Richtlinie

Definition

Regelwerk, herausgegeben von der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb), die Festlegungen zur Geräteauswahl, zum Sachverhalt, zur Verhaltensweise enthalten

Erläuterung

Eine vfdb-Richtlinie ist eine Technische Richtlinie u.a. für die Auswahl von Atemschutzgeräten. Beispiel: die vfdb 0802 „Richtlinie zur Auswahl von Atemschutzgeräten für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren“ enthält Auswahlkriterien für Atemschutzgeräte der deutschen Feuerwehren.

Bildquelle: Dräger AG