Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.3 aktualisiert veröffentlicht

Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.3 „Erste Hilfe Räume“ wurde soeben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überarbeitet und aktualisiert veröffentlicht. Damit schließt diese wichtige Grundlage die Basis zur Gestaltung von Erste-Hilfe-Räumen in Deutschland. Sie ist also auch bei der Gestaltung von Atemschutzübungsanlagen anzuwenden.

Aus der ASR A4.3 geht hervor, dass der Erste-Hilfe-Raum der Atemschutz-Übungsanlage barrierefrei medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen der Ersten Hilfe gegenüber verletzten und erkrankten Übungsteilnehmern und Personal ermöglichen soll. Dazu zählen:

  1. Sicherung Notruf:
    Meldung eines Notfalls über durchgehend nutzbare Meldeeinrichtungen zur Alarmierung des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder Polizei, z. B. mittels Notruftelefon im Leitstand
  2. Ausstattung mit Mitteln zur Ersten Hilfe:
    Verbandkasten, Hilfsmittel wie zusätzliches Verbandmaterial, Rettungsdecke, Einweg-Nierenschale und Vliesstoff-Tuch und Einweg-Schutzkleidung, automatisierter Externer Defibrillator ( dringend empfohlen), ggf. Beatmungsgerät, Schreibtisch, Stuhl, Abfallbehälter, Untersuchungsliege, Schienen zum Ruhigstellen von Extremitäten, HWS-Immobilisations-kragen, Desinfektionsmaterial, Augenspülflasche, Blutdruckmessgerät, Möglichkeit zum pulsmessen
  3. Einrichtungen zur Ersten Hilfe:
    technische Hilfsmittel zur Rettung aus dem Gefahrenbereich mit Gefahr für Leben und Gesundheit wie
  • Meldeeinrichtungen (z. B. Notruftelefon),
  • Rettungstransportmittel (z. B. Tragen, Roll-In-Tragen) und
  • Rettungsgeräte (Hilfsmittel zur Rettung aus der Übungsanlage),
  • Zubehör wie Decken und Einmalauflagen für Untersuchungsliegen
  1. Bauliche Anforderungen:
  • im Erdgeschoss gelegen, mit Krankentrage leicht erreichbar
  • Toilette in unmittelbarer Nähe
  • Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch Lärm, Vibrationen, Stäube, Gase, und Dämpfe ausgeschlossen
  • stufenloser Zugang
  • heizbar
  • mindestens 20 m² Grundfläche groß
  • Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein
  • ausreichend beleuchtet
  • mit Waschbecken für fließendes Warm- und Kaltwasser und Spender für Seife, Desinfektionsmittel, Hautschutzmittel und Einmalhandtücher
  • zum händeabtrocknen (Einweghandtücher)
  • Sichtschutz gegen Einblicke von außen
  • Kennzeichnung des Weges zum Erste-Hilfe-Raum
  • Kennzeichnung des Erste-Hilfe-Raumes mit Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“

Weitere Informationen zu Atemschutzübungsanlagen und deren Gefährdungsanalyse enthalten vor allem

  • DIN 14093-04 Atemschutz-Übungsanlagen, Planungsgrundlagen
  • ASR A4.3 Erste Hilfe-Räume
  • TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • DGUV Vorschrift 49 UVV Feuerwehren
  • Gefährdungsbeurteilung einer Atemschutzübungsanlage, Veröffentlichung im www.atemschutzlexikon.de 

atembarer Staub

Definition

Von den im Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Schwebstoffen wird lediglich ein Teil eingeatmet. Er wird als atembar oder einatembarer Anteil bezeichnet, messtechnisch erfasst und als Luftgrenzwert in der Grenzwertlisten nach DIN EN 481 „Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel, als “G“ gekennzeichnet.

Quelle: Stahl Zentrum nach DIN EN 481

Erläuterungen

Technische Richtlinien geben in Deutschland Empfehlungen für alle Tätigkeiten im Bereich mit Stäuben. So regelt z. B. die TRGS 553 Holzstaub den Arbeitsschutz für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, bei denen Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. Sie legt u.a. fest, dass Holzstaubbelastung an Arbeitsplätzen über 5 mg·m-3 Atemschutz verlangen.