Tragezeitbegrenzung

Definition

Begrenzung der Tragezeit von Atemschutzgeräten zur Verhinderung gesundheitlicher Gefährdung seiner Benutzer. Sie gilt nur für Arbeitseinsätze nicht für Rettungs- und Selbstrettungseinsätze.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterungen

Die Tragezeitbegrenzung ist abhängig vom Gewicht des Atemschutzgerätes, den -> Atemwiderständen eines Atemschutzgerätes und durch dem Klima im Atemschutzgerät sowie ferner auch durch Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung und räumliche Enge.

Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners.

So ermöglicht die Tragezeitbegrenzung nach DGUV R 112-190, Anlage 2 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ für Arbeitseinsätze unter Druckschlauchgeräte mit Masken höchstens 150 Minuten Einsatzzeit pro Einsatz bei einer Erholungszeit von 30 Minuten nach jedem Einsatz. Dabei ist die Tätigkeit unter Druckschlauchgerät auf 3 Einsätze pro 8-Stundenschicht und maximal 5 Arbeitsschichten pro Woche begrenzt.

Nr.SchutzausrüstungTragedauer(min) Erholungs-dauer (min)Einsätze  pro SchichtArbeitsschichten pro Woche
 1 Atemschutzgeräte mit Schutzanzug ohne Wärmeaustauschz .B .: CSA nach DIN EN 943-1 Typ 1a + Typ 1b 30 min einschl. Dekon-tamination mind. 90 min einschl. An- und Auskleiden 2 3
 2 Atemschutzgeräte mit Schutzanzug mit Hitzestress verringerten Eigenschaftenz. B. CSA nach EN 14 605 Typ 3 + 4, EN 13 982-1 Typ 5, EN 13 034 Typ 6 0,8 x Trage- zeit des  Atemschutz- gerätes  wie Atem- schutzgerät  wie Atem- schutzgerät  wie Atem- schutzgerät 
 3 Pressluftatmer bis 5 Kg Gesamtmasse funktionsbedingt 10 abhängig von Tragedauer 5
 4 Pressluftatmer über 5 Kg Gesamtmasse 60 30 4 4(2 Tage, 1Tag Pause, 2 Tage)
 5 Regenerationsgeräte bis 5 Kg Gesamtmasse funktionsbedingt 30 abhängig von Tragedauer 5
 6 Regenerationsgeräte ab 5 Kg Gesamtmasse 120 120 2 5
 7 Druckluftschlauchgeräte mit Maske 150 30 3 5
 8 Filtergeräte mit Vollmaske 105 30 3 5
Tragezeitbegrenzung ausgewählter Atemschutzgeräte ohne Rettungs- oder Selbstrettungsaufgaben  nach DGUV R 112-190, Anlage 2