Aufforderung an den Arbeitgeber zur Durchsetzung von Unfallverhütungsvorschriften

Im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung und in den Unfallverhütungsvorschriften ist eindeutig geregelt, welche Verantwortung und welche Pflichten Arbeitgeber zu erfüllen haben, damit die Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können. Doch nicht immer halten sich die Arbeitgeber daran. Immer wieder erhält www.atemschutzlexikon.de Anfragen von Atemschutzbeauftragten, Atemschutzgerätewarten und Atemschutzgeräteträgern, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, wenn Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten werden.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland das Recht entsprechend folgender Tabelle ihr Recht durchzusetzen, wenn ein Arbeitgeber gegen seine Schutzpflichten verstößt:

Rechte der Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitgeber gegen seine Schutzpflichten verstößt
RechtBegriffserklärung
ErfüllungsanspruchBei dem Erfüllungsanspruch handelt es sich um den Anspruch auf http://www.juraforum.de/lexikon/erfuellungErfüllung eines Vertrages. Durch Vertragsschluss entsteht ein Schuldverhältnis. Indem die geschuldete Leistung erfüllt wird, ist der Anspruch auf Erfüllung erloschen
LeistungsverweigerungsrechtArbeitnehmer hält seine Arbeitskraft solange zurück, bis der Arbeitgeber seine Schutzpflichten erfüllt hat
Rechte aus einem Annahmeverzug des ArbeitgebersAnnahmeverzug besteht, wenn der Arbeitgeber hat die Annahme der Meldung des Missstandes verweigert
Schadensersatzanspruchist der Anspruch, der durch Schäden aus schuldhaften Verletzungen eines Rechts entstanden ist. Er soll die Schäden ersetzen, in der Regel in finanzieller Form.  zu leisten. Damit ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, muss bewiesen sein, dass das schädigende Ereignis auch wirklich für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. So muss z. B. bewiesen sein, das der Atemschutzgeräteträger verunglückte, weil der Arbeitgeber einen gemeldeten Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift nicht beseitigte bzw. beseitigen lies.  
Recht zur außerordentlichen KündigungDie außerordentliche Kündigung (auch: fristlose Kündigung) ist in diesem Fall eine einseitige Willenserklärung des Arbeitnehmers, mit der er z. B.  sein bestehender Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung auflöst Dafür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, z. B. besteht bei Fortsetzung angewiesener Tätigkeit unter Atemschutz Lebensgefahr. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn dem Atemschutzgeräteträger trotz seiner Information und seinem Protest an den Arbeitgeber in sauerstoffarmer Atmosphäre unter 17 Vol-% O2   nur Filter bereitgestellt werden (Lebensgefahr). Bei der Wahrnahme des Rechtes auf außerordentliche Kündigung muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aber zuvor erfolglos abgemahnt haben.
außerbetriebliches BeschwerderechtAußerbetriebliche Beschwerdestellen sind die Gewerbeaufsichtsämter/Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sowie die Technischen Aufsichtsdienste (TAD) der Unfallversicherungen

Im Falle von Missständen sollte der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die Vorschriften zur Arbeitssicherheit einzuhalten. Beachtet der Arbeitgeber diese Aufforderung nicht, so steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, die Einhaltung per Klage gegenüber dem Arbeitsgericht zu beanspruchen. In dringenden Eilfällen ist sogar ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung denkbar.

Bei der Nutzung des Leistungsverweigerungsrechtes muss der Arbeitgeber dennoch den regulären Lohn bezahlen, weil er sich gegenüber dem Arbeitnehmer im sogenannten Annahmeverzug befindet.

Besteht ein Betriebsrat, dann kann sich der Arbeitnehmer dort beschweren, weil der Betriebsrat verpflichtet ist, zu überwachen, ob der Arbeitgeber die Arbeitssicherheitsvorschriften beachtet.

Grundsatz zum Versicherungsschutz bei einem Unfall unter Atemschutz, weil die angemahnte Mängelbeseitigung nicht erfolgte:

Führt ein Arbeitsunfall zu einem Personenschaden bei einem Arbeitnehmer, tritt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Der Arbeitgeber ist durch seine Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft gegenüber den Arbeitnehmern von einer Haftung befreit. Der Verletzte hat dann in der Regel nur einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Arbeitgeber haftet persönlich bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters, wenn er den Arbeitnehmer vorsätzlich, das heißt absichtlich oder wissentlich verletzt. Eine vorsätzliche Verletzung liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber den Atemschutzgerätewart infolge eines Streites über fachliche Belange schlägt und dabei nicht unerhebliche Verletzungen herbeiführt.

Wenn der Arbeitgeber Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich missachtet, ist der Unfallversicherungsträger nicht von einer Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer befreit. Es muss sich durch den vorsätzlichen Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift auch ein Unfall mit einem konkreten Schadens ereignet haben. Damit hat der Arbeitgeber die Verletzung des Mitarbeiters bewusst gewollt und gebilligt. Auf Grund der meist eher schwierigen Beweislage

Gegenüber dem Arbeitgeber bleibt die gesetzliche Unfallversicherung also auch bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Vorstößen des Arbeitsgebers gegen Arbeitsschutzvorschriften eintrittspflichtig.

Der Arbeitgeber hat bei einem Unfall mit folgenden Konsequenzen zu rechnen, wenn er die Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht durchgesetzt hatte und die Arbeits- und Einsatzbedingungen gesundheitsgefährdend blieben:

  • Arbeitnehmer setzen die in der Tabelle beschriebenen Ansprüche und Rechte außergerichtlich oder sogar gerichtlich durch
  • es sind behördliche Konsequenzen . B. durch das Gewerbeaufsichtsamt in Form von Untersagungen, Buß- und Ordnungsgeld möglich
  • wird ein Mitarbeiter infolge von Missständen verletzt oder sogar getötet, ist von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Arbeitgeber auszugehen.

W. Gabler und T. Blaufelder

Weitere und nähere Hinweise:

T. Blaufelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht , Kanzlei Blaufelder in Dornhan.

Telefon: 07455 4719888, digital: info@kanzlei-blaufelder.de , www.kanzlei-blaufelder.de

Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

Definition

Regelwerk mit alle notwendigen Vorgaben zur Unfallverhütung und zur Vermeidung von Berufskrankheiten, herausgegeben von den Unfallversicherungsverbänden, z. B. den Berufsgenossenschaften.

Erläuterung

Wichtige Vorschriften zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz, z. B. für den Atemschutz, sind:

  • BGV B 5 Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift
  • BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“,
  • GUV-V C53 „UVV Feuerwehren“,
  • DGUV R112-190 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“.

Bildquelle: DGUV