DGUV R112-190
Definition
Unfallverhütungsvorschrift von Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, mit empfehlenden Regeln für die Arbeitgeber zur Umsetzung ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Atemschutzgeräten.
Bildquelle: DGUV
Erläuterung
Die DGUV R112-190 findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung sowie für die Selbstrettung. Sie findet keine Anwendung auf den Einsatz von Atemschutzgeräten öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, wenn dort eigene Vorschriften, z. B. FwDV 7 Atemschutz, bestehen.