Weiterentwicklung am „Stand der Technik“

Definition

Wenn sich der anerkannte Stand der Technik z. B. von Persönlicher Schutzausrüstung soweit verbessert, das deren EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückgezogen wird.

Erläuterung

Derartig weiterentwickelte PSA darf nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Sie muss einer neuen EG-Baumusterprüfung unterzogen werden. Die bereits in den Verkehr gebrachten persönlichen Schutzausrüstungen dieses Typs unterliegen aber dem Bestandsschutz und bleiben hiervon unbetroffen.