Einsatzleiter (Zusatzinformation)

Nach FwDV 100 ist die Grundlage für die Leitung von Einsätzen zur Gefahrenabwehr die gesetzliche Regelung der Länder zum Feuerwehrrecht. Daraus ergibt sich, wer Einsatzleiter ist und welche Rechte und Pflichten der hat.

Einsätzen in der Industrie mit einer anerkannten Werkfeuerwehr führt der Leiter der Werkfeuerwehr bzw. sein Beauftragter.

Einsatzleiter können in jeweils spezieller Verantwortung Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer und Zugführer sein.

Dem Einsatzleiter können aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestimmte Befugnisse gegenüber Dritten übertragen sein. Dazu gehören:

  • Heranziehen von Personen und Hilfsmitteln zur Hilfeleistung
  • Durchführen von Absperrmaßnahmen
  • Betreten und Räumen von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen
  • Festhalten eigengefährdeter Personen
  • zeitbefristete Stilllegen von Produktionsanlagen
  • Hinzuziehen von Experten aus Unternehmen und Behörden zur Beratung
  • Unterstellung von Einsatzkräften anderer Organisationen und Hilfsorganisationen.

Bei großen Schadenslagen wird er durch eine Führungsunterstützung ergänzt und bildet mit diesem Personal eine Einsatzleitung.

Erfordern Großschadenereignisse die Feststellung des Katastrophenfalls, gehen die Katastrophenschutzgesetze der Länder oder das Zivilschutzgesetz des Bundes dem Feuerwehrrecht vor.

Bei den Feuerwehren in Deutschland ist die Einsatzleitung in der FwDV 100 geregelt.

In Österreich regeln die länderspezifischen Feuerwehrgesetze die Frage des Einsatzleiters. Grundsätzlich wird aber die Verantwortung in die Linie gereiht Kommandant —› Stellvertreter Kommandant —› weiter nach Einsatzleiterliste der örtlichen Feuerwehr bzw. nach Dienstgrad. Bei innerbetrieblichen Einsätzen mit einer Betriebsfeuerwehr ist der Einsatzleiter von der Betriebsfeuerwehr.