Ersthelfer werden ausgebildet, lebensrettende Sofortmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe selbständig leisten können. Dazu gehört:
- Überprüfung der Vitalfunktionen
- Reanimation
- Transport und Lagerung von Verletzen
- Erstversorgung von Verletzungen
In jedem Unternehmen sind ausgebildete Ersthelfer erforderlich. Bei bis zu 20 Beschäftigten ist ein Ersthelfer vorzuhalten, ansonsten 5 Prozent der Beschäftigten in Verwaltung und Handel und 10 Prozent der Beschäftigten in den übrigen Betrieben.
Die Ausbildung eines Ersthelfers beträgt nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII mindestens 16 Stunden
Alle Ersthelfer sind regelmäßige fortzubilden. Bei der Feuerwehr möglichst jährlich, in der Industrie wenigstens alle zwei Jahre.