Die Leistungserbringung erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dem jeweiligen Satzungsrecht.
Feuerwehrunfallkassen werden von Selbstverwaltungsorganen geführt, die aus Vorstand und Vertreterversammlung bestehen. Beide sind paritätisch besetzt mit gewählten Vertretern aus Feuerwehren und Vertretern des Städte-und Gemeindetages, z.B. Bürgermeister.
Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord besteht für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für Sachsen-Anhalt und Thüringen und die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg für Brandenburg