Zur Menschenrettung kann von Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Die GUV-V C53 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr“ legt dafür in ihrem §17 fest:
§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Das bedeutet, dass diese Forderung erfüllt ist, wenn z. B.
- das Tragen von Atemschutzgeräten überwacht wird. Die Pflicht zum Tragen Atemschutz u.a. persönlicher Schutzausrüstung ergibt sich aus § 30 der
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1),
- beim Tragen von Chemikalienschutzanzügen eine Überbelastung des Körpers durch Wärmestau vermieden wird
- die Anforderungen im Einsatz den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten der Atemschutzgeräteträger angemessen sind
- Anordnungen und Maßnahmen am Einsatzort den einsatztaktischen Vorgaben,
z. B. der FwDV 7 „Atemschutz“ entsprechen,
- bei Einsätzen mit Gefährdungen durch gefährliche Stoffe die Verordnung über gefährliche Stoffe, die Biostoff-Verordnung, die landesrechtlichen Bestimmungen zu gefährlichen Stoffen und Gütern und die Stoffkennwerte beachtet werden:
- bei Einsätzen mit Gefährdungen durch radioaktive Stoffe und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die Einsatztaktiken für „Erstmaßnahmen ohne spezielle Schutzausrüstung und ohne spezielle Ausbildung“ (GAMS)*), die Strahlenschutzverordnung und die landesrechtlichen Bestimmungen zum Strahlenschutz der Feuerwehren beachtet werden.
*) GAMS:
G – Gefahr erkennen
A – Absperren, Ausbreitung möglichst verhindern
M – Menschenrettung, Atemschutzgeräteträger mindestens mit Form 1 nach
FwDV 500 „ABC-Einsatz“ geschützt (Kontaminationsschutzhaube)
S – Spezialisten nachfordern