Name
Gunter Müller (u.a.)
Frage
Muss bei einer Übung auf der Atemschutzübungsanlage (ASÜ) ein Rettungssanitäter die Sanitätsaufsicht übernehmen?
Antwort
Sehr geehrter Herr Müller,
generell gibt es keine verbindliche Festlegung zur personellen Absicherung der Ersten Hilfe während der Benutzung der AS-Übungsanlage (ASÜ). Selbst die DIN-Norm für ASÜ verlangt nur die Absicherung eines Telefonanschlusses zur ggf. erforderlichen Alarmierung. Deshalb gibt es Empfehlungen, z. B. von der Arbeitsgruppe Atemschutz Sachsen in Form eines „Leitfaden für die Benutzung von Atemschutzübungsstrecken“. Darin finden Sie folgenden Hinweis zur Sanitätsaufsicht:
Sanitätsaufsicht
Die Sanitätsaufsicht hat die medizinische Überwachung während der Übung auszuführen und die Erste Hilfe bei Unfällen zweckentsprechend durchzuführen. Gesundheitliche Ge-fährdungen zeigt er dem Übungsleiter an. Die Sanitätsaufsicht sollte Bediensteter des Betreibers der ASÜ und wenigstens Ersthelfer mit Berechtigung zur Frühdefibrillation sein. Bitte beachten Sie auch, dass der Betreiber einer ASÜ nach Betriebssicherheitsverordnung für das Betreiben der ASÜ eine Betreiberordnung benötigt. Die sollte sich auf einer Risikoanalyse gründen. Für deren Erarbeitung kann man auch die Bedienungsanleitung des Herstellers heranziehen.
Die meisten Betreiber in Deutschland und Österreich haben Sanitätspersonal bei Übungsbetrieb dabei, ggf. auch in Personalunion mit dem übrigen Betriebspersonal.
Dipl. Ing. W. Gabler