Die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr GUV-V C53 regelt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihrem § 17 folgendermaßen:
§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
– das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung überwacht wird. Die Pflicht zum Tragen persönlicher
Schutzausrüstung ergibt sich aus § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(GUV-V A 1),
– beim Tragen von isolierender Schutzkleidung eine Überbelastung des Körpers durch Wärmestau
vermieden wird,
– die Anforderungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten der
Feuerwehrangehörigen angemessen sind,
– Anordnungen und Maßnahmen am Einsatzort den feuerwehrtaktischen Belangen entsprechen, unter
Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften,
– bei Einsätzen mit Gefährdungen durch gefährliche Stoffe die Verordnung über gefährliche Stoffe, die
Biostoff-Verordnung und die landesrechtlichen Bestimmungen zu gefährlichen Stoffen und Gütern
beachtet werden,
– bei Einsätzen mit Gefährdungen durch radioaktive Stoffe und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen zu
Ausbildungs- und Übungszwecken die Strahlenschutzverordnung und die landesrechtlichen
Bestimmungen zum Strahlenschutz der Feuerwehren beachtet werden,
– von sportlichen Übungen, die mit erhöhten Verletzungsgefahren für die Feuerwehrangehörigen
verbunden sind, abgesehen wird.
(2) Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind je nach der Einsatzsituation zu bestimmen.
Zu § 17 Abs. 2:
Wegen der speziellen persönlichen Schutzausrüstung vgl. § 12 Abs. 2.
(3) Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden.
Zu § 17 Abs. 3:
Geeignete Warnmaßnahmen sind z.B. das Tragen von Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkung (mindestens DIN EN 471 Klasse
(2) Kennzeichnung durch Schilder und Signalgeräte.
(3) Bei Gefährdung durch den Straßenverkehr sind zur Sicherung der Feuerwehrangehörigen vorrangig Absperrmaßnahmen durchzuführen.
(4) Tragbare Feuerwehrgeräte müssen von so vielen Feuerwehrangehörigen getragen werden, dass diese Feuerwehrangehörigen nicht gefährdet werden.
Zu § 17 Abs. 4:
Grundsätzlich sind im Rahmen der feuerwehrtaktischen Belange Feuerwehrfahrzeuge so am Einsatzort aufzustellen, dass lange Transportwege von tragbaren Feuerwehreinrichtungen vermieden werden. Schwere Feuerwehreinrichtungen, wie z.B. Tragkraftspritzen, Stromerzeuger, müssen von mindestens so vielen Personen getragen werden, wie Handgriffe vorhanden sind.