Gleich ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit, die Haftung des Verursachers geht zunächst auf die gesetzliche Unfallversicherung über. Im Fall grober Fahrlässigkeit kann der Unfallversicherungsträger die Entschädigungsleistung allerdings vom Schädiger zurückfordern. Grob fahrlässiges Verhalten und dadurch selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus
Fahrlässigkeiten können geahndet werden, z. B. mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen und Ordnungsstrafmaßnahmen.
Nach § 15 StGB sieht das Strafrecht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird.