Atemschutztauglich

Definition

Der Atemschutzgeräteträger muss seine gesundheitliche Eignung durch einen ermächtigten Arzt nach den Berufgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch eine Erstuntersuchung und regelmäßige Nachuntersuchungen feststellen lassen.

Erläuterung

Regelmäßige Nachuntersuchungen sind innerhalb von 36 Monaten durchzuführen, ist der Atemschutzgeräteträger älter als 50 Jahre innerhalb von 12 Monaten. Arzt, Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzter des Atemschutzgeräteträgers, aber auch der Atemschutzgeräteträger selbst, können die Untersuchungen auch nach kürzeren Abständen verlangen, z. B. nach einer schweren Krankheit.

Bildquelle: Dräger AG

Atemschutzsammelstelle (Zusatzinformation)

Die Frequenz- bzw. Kanal- oder Gruppenvergabe für die öffentlichen Feuerwehren findet durch die Landesbehörden im Rahmen der Vorgaben der BOS-Richtlinie statt. Der Funkverkehr ist nach DV bzw. FwDV 810 „Fernmeldebetriebsdienst“ und der BOS-Richtlinie durchzuführen. Es ist auf die maximale Reichweiten der eingesetzten Geräte sowie auf eine Überlastung der Funkkanäle bzw. Gruppen zu achten. Wenn alle Atemschutzgeräteträger einer Einsatzstelle gleichzeitig auf einem Kommunikationsweg, dem Atemschutzkanal bzw. der Atemschutzgruppe, sprechen, dann ist wegen seiner Überlastung keine Verständigung möglich. Daher ist rechtzeitig Kanaltrennung bzw. Gruppentrennung durchführen. Dies führt dann sinnvollerweise zur Bildung von Abschnittskanälen bzw. -gruppen.