Atemschutzgerät – Dichtheit (Zusatzinformation)

Der Dichtsitz der Atemanschlüsse in Verbindung mit Halbmasken oder Viertelmasken ist nicht gewährleistet bei Verwendung von Filtern mit mehr als 300 g Gewicht. Deshalb dürfen diese nicht verwendet werden.

Filter mit einem Gewicht von über 500 g dürfen nicht direkt mit Vollmasken der Klasse 2 und 3 und Mundstückgarnituren verwendet werden. Schwerere Filter und Filterbüchsen können an einem Atemschlauch angeschlossen werden, der z.B. am Gürtel getragen wird.

Atemschutzgerät – Dichtsitz

Definition

Voraussetzung für die Schutzwirkung eines Atemschutzgerätes (ASG) ist ein guter Dichtsitz des Atemanschlusses. Dafür ist beim Aufsetzen eines Atemanschlusses die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu beachten; z.B. muss beim Anlegen einer Maske der korrekte Dichtsitz eingehalten werden.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterungen

Bei Personen mit Bärten oder Koteletten im Bereich der Dichtrahmen von Voll- und Halbmasken ist der Dichtsitz nicht gewährleistet; Barterlass. Ebenso sind Personen mit extremer Kopfform oder mit tiefen Narben als Geräteträger nicht geeignet.

Moderne Atemanschlüsse sind auch für Brillenträgern geeignet, da die Brillengestelle entweder in der Maske integriert sind oder bei Halbmasken die entsprechende Brillenform gewählt werden.

Atemschutzgerät – Auswahl (zur Beschaffung)

Definition

Ein Verfahren, das sich an eine Gefährdungsanalyse und Risikobewertung eines Arbeitsplatzes mit den die Gesundheit gefährdenden Elementen anschließt und zum Ziel hat, ein Atemschutzgerät zur Beschaffung auszuwählen, das gegen die ermittelten Risiken schützt.

Bildquelle: Dräger AG

Erläuterungen

Für die Durchführung von Gefährdungsanalyse und Risikobewertung sind Arbeitgeber bzw. Amtsleiter /Leiter Feuerwehr verantwortlich. Bei Feuerwehren schließt sich daran auch die Brandschutzbedarfsplanung, Teil Entwicklung Atemschutz und Körperschutz, an.