Verwendungsdauer von Pressluftatmer und Vollmasken

Name:

Friedrich Nutzler und weitere 13 Anfrager

Frage:

Besitzen Atemschutzgeräte ein Datum, von dem ab sie auszumustern sind, also praktisch ein Verfallsdatum?

Antwort

Nein. Hersteller von Atemschutzgeräten stellen für ihre Produkte Pressluftatmer oder Atemanschluss kein Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verfallsdatum aus. Andere Produkte, z. B. Filter unterliegen einer ihre Verwendungsfähigkeit im Gefahrenbereich begrenzenden Lagerdauer.

Allerdings ist es z. B. als Folge von technischem Fortschritt möglich, dass die Herstellung bestimmter Typen von Atemschutzgeräten und Atemanschlüssen nach vielen Jahren der Produktion aus dem Angebot der Hersteller genommen werden. Das wird aber rechtzeitig angekündigt. Danach können die Atemschutzgeräte und Atemanschlüsse ohne Verlust der Produkthaftung weiter benutzt werden, solange sie noch entsprechend der Richtlinie vfdb 0840 Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr ordnungsgemäß gewartet werden können. So lassen sich z. B. Pressluftatmer unproblematisch weiter benutzen bis zum abschließenden Verbrauch der Ersatzteile in der Atemschutzwerkstatt und bis zum Einstellen der Sachverständigenprüfungen für Druckminderer, Lungenautomat und Pneumatik zuzüglich der Zeit bis zum Ablauf der nach Richtlinie vfdb 0840 Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr vorgeschriebenen Frist zwischen den Sachverständigenprüfungen.

Beispiele:

Pressluftatmer PSS 90, PAS Standard
Einstellung Verkauf: Ende 2012
Einstellung Ersatzteillieferung: 31.12.2020

Pressluftatmer PSS 100
Einstellung Verkauf: Ende 2011
Einstellung Ersatzteillieferung: 31.12.2020

Alle 3 Typen sind sogar mittels RAT und Aufbauset erweiterbar auf z. B. PSS 3000 und danach weiter verwendungsfähig. Die Anwender sollten aber vor dem Aufrüsten prüfen, ob die Pressluftamer dann noch in die Halterungen auf den Fahrzeugen passen.

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexkon.de

Hinweise zum Transport von Atemschutzgeräten und Druckluftflaschen

Name:

S. Valtin, V. Lüttker, R. Prüß, T. Angerer

Frage:

In zeitlich vorbestimmten Abständen müssen die luftführenden Teile des Pressluftamers zur Sachverständigenpüfung an den Hersteller eingeschickt werden. In welchen Zustand muss ich die Teile bringen, um Sie mit dem Paketdienst befördern zu lassen? In welchem Zustand müssen Atemschutzgeräte und Vollmasken sein, wenn ich die in die 25 km entfernte Atemschutzwerkstatt fahre?

Antwort

Grundsätzlich nehmen die Hersteller nur nachweisbar saubere und ausreichend desinfizierte Atemschutzgeräte zur Sachverständigenprüfung an. Dabei sollten Sie die Atemschutzgeräte

  • geschützt vor mechanischen Belastungen
  • geschützt vor Verschmutzung
  • ausreichend deklariert entsprechend Herstellerforderung

für den Transport verpacken.

Für Ihren Transport in die Atemschutzwerkstatt sollten Sie zumindest beachten, dass die Pressluftatmer mit Druckluftflaschen sicher vor Ortsveränderungen zur Ladebordwand oder zueinander und genauso wie die Vollmasken geschützt vor mechanischen Belastungen und Verschmutzung zu transportieren sind.

Die Druckluftflaschen sollten bei jeglichem Transport zum Hersteller oder zur Atemschutzwerkstatt mit einem Restdruck von etwa 2 bar gefüllt sein. Entsprechend ADR, Abschnitt 1.1.3.2 c) (siehe Anlage) sind sie so von der ADR freigestellt und besitzen mit ihrem Restdruck immer noch genügend Schutz gegen das Eindringen z. B. feuchter Umgebungsluft.

Werden die Druckluftflaschen separat vom Pressluftatmer transportiert

  • müssen die sicher vor Ortsveränderungen zur Ladebordwand oder zueinander
  • geschützt vor mechanischen Belastungen
  • geschützt vor Verschmutzung
  • die Ventile mit dem Flaschenstopfen verschlossen
  • etwa 2 bar unter Restdruck stehend

transportiert werden.

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion www.atemschutzlexikon.de

Anlage

Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (Stand: 01.01.2013)

1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile.

Hinweis zu 2.2.2.1 Kriterien für Begriff „Klasse 2: Gase“

Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. … (Auszug aus ADR, Abschnitte 1.1.3.2 und 2.2.2.1)

Beschaffung und Nutzung von Atemschutzgeräten ohne Zusatzprüfung zum Feststellen der Feuerwehreignung

Name:

Richard Reiter und weitere zahlreiche Anfrager

Frage:

Wir wollen mehrere Pressluftatmer PSS 3000 von Dräger beschaffen. Nun haben wir gehört, der hat keine Feuerwehrzulassung. Dürfen wir den dennoch kaufen und auch im Feuerwehreinsatz tragen?

Antwort

Hallo Herr Reiter,

eine „Feuerwehrzulassung“ im engeren Sinne gibt es nicht, wohl aber eine zusätzliche Eignungsprüfung zertifizierter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), z. B. Pressluftatmer. Dabei wird verglichen, ob die Eigenschaften der PSA den Anforderungen der Richtlinie „vfdb 0810-02“ (Auswahl von PSA für die Feuerwehr, bisher: vfdb Richtlinie 0802) entspricht. Wenn die Prüfung positiv ausgeht, ist sie für den Feuerwehreinsatz geeignet und kann relativ bedenkenlos beschafft werden

Den PSS 3000 hat die Dekra-Exam nach EN 137:2006, Typ 2 zertifiziert. Der oben beschriebenen zusätzlichen Eignungsprüfung nach Richtlinie „vfdb 0810-02“ (Auswahl von PSA für die Feuerwehr) wurde er nicht unterzogen. Der PA kann aber dennoch beschafft und benutzt werden, auch im Bereich Feuerwehr. Dafür und grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber (hier: Träger des Brandschutzes bzw. Bürgermeister bzw. Leiter der Feuerwehr) muss nach „PSA-Benutzerverordnung“ § 2 in einer Gefährdungsanalyse die Benutzung ohne Gefährdung nachweisen. Um diese Aussage zu erhalten kann er benutzen

a) die Ergebnisse einer eigenen Gefährdungsanlyse oder
b) den Vergleich zwischen Eigenschaften PA und Forderungen RL 0810-02

Beim PSS 3000 wäre also eine eigene Gefährdungsanalyse zu erstellen.
Alternativ wäre auch ein Aufrüsten zum PSS 4000, 5000 oder 7000 möglich, da diese PA die zusätzliche Eignungsprüfung nach RL 0810-02 erhalten haben. Dazu sind Aufrüstsets erhältlich.

Wolfgang Gabler
Ltr. Redaktion