Austauschbarkeit DGF

Name:

Michel Gartrock und 72 weitere Interessierte

Frage:

Liebes Team Atemschutzlexikon

Darf ich eine Druckluftflasche 300 bar/6,0 l von MSA auch auf unsere Dräger Pressluftatmer PSS 5000 aufschrauben?

Antwort

Hallo Frau Gartrock und weitere Interessierte,

Druckgasflaschen für Pressluftatmer (auch: Druckluftflaschen für Pressluftatmer) müssen den Forderungen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG entsprechen, zertifiziert und für den europäischen Binnenmarkt zugelassen sein. Äußerlich (Flaschenschulter oder Begleitunter-lagen) ist das erkennbar am CE-Zeichen, z. B. an CE 0045 (TÜV NORD GRUPPE, Kiel).

Wenn sie darüber hinaus der vfdb. Richtlinie 0810 / 02 „Richtlinie zur Auswahl von persönli-cher Schutzausrüstung (PSA) auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren / Anhang 2 Atemschutzgeräte“ entsprechen, dürfen Sie die Druck-gasflaschen herstellerunabhängig auf Ihren Pressluftatmern verwenden. Sie können dann also z. B. die MSA-DLF 300 bar/6,0 lauf Ihrem Dräger-Pressluftatmer aufschrauben

Anlage: Forderungen der vfdb RL 0810, Blatt 2 an Druckgasflaschen

Begrenzter Aufenthalt von Personen in der Atemschutzwerkstatt

Name:

Daniel Drür, Alexander Weber, Martin Freiger, Gerald Wobring und 59 weitere Nutzer von www.atemschutzlexikon.de

Frage:

Liebes Team von atemschutzlexikon.de.

Während meiner tournusmäßig 5-jährigen Fortbildung als Atemschutzgerätewart wurde vom Ausbilder mitgeteilt, dass beim Füllen von Druckluftflaschen nur der befüllende Atemschutzgerätewart im Raum verbleiben darf. Ist das tatsächlich so?

Antwort

Sehr geehrter Herr Drür,

Zum Füllen von Atemluftflaschen für z. B. Schlauchgeräte und Pressluftatmer betreibt man Füllanlagen. Sie bestehen aus einem System aus Kompressor, Pufferflaschen, Hochdruckleitungen, Füllleiste, Sicherheitsfüllrampe und in den meisten Atemschutzwerkstätten über einen Mitteldruckbereich, dem ein Druckminderer vorgeschaltet ist. Den Abschluss des Mitteldruckbereiches kennzeichnen Anschlüsse für z. B. Prüfgeräte und Druckluftpistolen.

Für diesen Bereich gelten vor allem folgende Richtlinien und Regeln:

· DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

download z. B. von

http://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_1/index.jsp

Richtlinie vfdb 0840 BGI / dguv-Information 205/013 Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren
download z. B. von:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8674.pdf

Technische Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 3145/TRGS 725 Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren
Die TRBS 3145 / TRGS725 beschreibt im Abschnitt 4.3 Anforderungen an das Füllen von ortsbeweglichen Druckgasbehältern. Der Abschnitt enthält also auch die für Atemschutzwerkstätten zutreffenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Behälter einschließlich deren Füllen. Hinweise zur Prüfung und Kontrolle von Füllanlagen“ enthält nun die TRBS 1201. „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.

download z. B. von

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-3145.html

https://www.draeger.com/de_de/Applications/Products/Services/Training/Product-and-Application/Instructions-for-filling-systems

Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

Atemluft-Kompressoren dürfen nur von sachkundigen Personen entsprechend TRGS 555 bedient und gewartet werden. Die Erstunterweisung und die jährliche Wiederholung sind nach TRGS 555, Abschnitt 5 durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei ist die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers des Kompressors zu beachten. Betriebsanleitung und Namensliste der sachkundigen Personen sind am Kompressor aufzubewahren.

Dazu präzisiert die TRBS 3145/TRGS 725 Technische Regeln für Betriebssicherheit, Ortsbewegliche Druckgasbehälter im Abschnitt 4.2.1

(2) Zur Vermeidung von Fehlbedienungen dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur selbständig von beauftragten Beschäftigen nach § 8 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die

  1. für diese Tätigkeit geeignet sind,
  2. erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen
  3. diese Tätigkeit fachkundig (Atemschutzgerätewart nach FwDV 2) und
  4. entsprechend TRGS 555 und TRG 402 unterwiesen sind.

(3) Räume, in denen Gase in ortsbewegliche Druckgasbehälter gefüllt werden, dürfen nur von unterwiesenen bzw. fachkundigen Personen betreten werden.

Also, Herr Drür. Atemluftflaschen dürfen nur beauftragte, das 18. Lebensjahr vollendete, die erforderliche Fachkunde besitzende Atemschutzgerätewarte füllen, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Dabei dürfen fachkundige und belehrte Mitarbeiter mit aktuell gültiger Belehrungsfrist (jährliche Belehrung) in der Atemschutzwerkstatt anwesend sein.

Hinweis:

Da die „Dampfkessel-, Druckbehälter- und Getränkeschankanlagenverordnung“ außer Kraft gesetzt wurde, wurden die bisherigen TRD, TRB, TRR, TRSK und TRG durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS ersetz

Wolfgang Gabler

Redakteur

Neue PSA-Verordnung ab 21.04.2019 in Kraft

Name:

Gerald Walter und weitere 140 Nutzer von www.atemschutzlexikon.de

Frage:

Hallo atemschutzlexikon.de

Sie hatten erwähnt, dass in Deutschland die neue PSA-Verordnung in Kraft getreten ist.

Welche wichtigen Veränderungen folgen daraus? Ist es tatsächlich so, das PSA erst nach deren Einweisung benut5zt werden darf?

Antwort

Hallo Herr Walter und all die anderen Interessierten,

ja, die PSA-Verordnung (EU 2016/425) ist in Kraft – übrigens schon 14 Monate. Seit 26.04.2018 ersetzt sie die bisherige EU-Richtlinie 89/686/EWG RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen.

Die einjährige Übergangsfrist der PSA-Verordnung EU 2016/425 lief am 21.04.2019 ab. Dieses Jahr wurde allen Beteiligten zugebilligt, um die neuen Bedingungen nicht überstürzt umsetzen zu müssen.

Alle nach dem 21.04.2019 beschaffte PSA müssen also den neu geregelten Bedingungen entsprechen, vor allem:

  • die Risikokategorie III (Risiken, die zu schwerwiegenden Folgen wie irreversible Gesundheitsschäden und Tod) wurde erweitert um die 5 Risiken Schnittverletzungen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile und Schnittverletzungen, Lärm, Kettensägen. Alle PSA zum Schutz vor Risiken der Risikokategorie III sind strengen Konformitätsprüfungen zu unterziehen.
  • Die Konformität der PSA ist jährlich nachzuprüfen
  • PSA der Kategorie III dürfen nur nach Unterweisung benutzt werden
  • Hersteller der PSA der Kategorie III müssen die jeweilige Konformitätserklärung jeder PSA beilegen.

PSA, die noch nach bisheriger EU-Richtlinie 89/686/EWG zugelassen und bis 20.04.2019 beschafft wurde, unterliegt dem Bestandsschutz und bleibt weiter und ohne zusätzlich Prüfungen trag- bzw. nutzbar.

W. Gabler

Ltr. Redaktion ASL