Begrenzter Aufenthalt von Personen in der Atemschutzwerkstatt

Name:

Daniel Drür, Alexander Weber, Martin Freiger, Gerald Wobring und 59 weitere Nutzer von www.atemschutzlexikon.de

Frage:

Liebes Team von atemschutzlexikon.de.

Während meiner tournusmäßig 5-jährigen Fortbildung als Atemschutzgerätewart wurde vom Ausbilder mitgeteilt, dass beim Füllen von Druckluftflaschen nur der befüllende Atemschutzgerätewart im Raum verbleiben darf. Ist das tatsächlich so?

Antwort

Sehr geehrter Herr Drür,

Zum Füllen von Atemluftflaschen für z. B. Schlauchgeräte und Pressluftatmer betreibt man Füllanlagen. Sie bestehen aus einem System aus Kompressor, Pufferflaschen, Hochdruckleitungen, Füllleiste, Sicherheitsfüllrampe und in den meisten Atemschutzwerkstätten über einen Mitteldruckbereich, dem ein Druckminderer vorgeschaltet ist. Den Abschluss des Mitteldruckbereiches kennzeichnen Anschlüsse für z. B. Prüfgeräte und Druckluftpistolen.

Für diesen Bereich gelten vor allem folgende Richtlinien und Regeln:

· DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

download z. B. von

http://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_1/index.jsp

Richtlinie vfdb 0840 BGI / dguv-Information 205/013 Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren
download z. B. von:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8674.pdf

Technische Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 3145/TRGS 725 Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren
Die TRBS 3145 / TRGS725 beschreibt im Abschnitt 4.3 Anforderungen an das Füllen von ortsbeweglichen Druckgasbehältern. Der Abschnitt enthält also auch die für Atemschutzwerkstätten zutreffenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Behälter einschließlich deren Füllen. Hinweise zur Prüfung und Kontrolle von Füllanlagen“ enthält nun die TRBS 1201. „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.

download z. B. von

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-3145.html

https://www.draeger.com/de_de/Applications/Products/Services/Training/Product-and-Application/Instructions-for-filling-systems

Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

Atemluft-Kompressoren dürfen nur von sachkundigen Personen entsprechend TRGS 555 bedient und gewartet werden. Die Erstunterweisung und die jährliche Wiederholung sind nach TRGS 555, Abschnitt 5 durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei ist die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers des Kompressors zu beachten. Betriebsanleitung und Namensliste der sachkundigen Personen sind am Kompressor aufzubewahren.

Dazu präzisiert die TRBS 3145/TRGS 725 Technische Regeln für Betriebssicherheit, Ortsbewegliche Druckgasbehälter im Abschnitt 4.2.1

(2) Zur Vermeidung von Fehlbedienungen dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur selbständig von beauftragten Beschäftigen nach § 8 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die

  1. für diese Tätigkeit geeignet sind,
  2. erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen
  3. diese Tätigkeit fachkundig (Atemschutzgerätewart nach FwDV 2) und
  4. entsprechend TRGS 555 und TRG 402 unterwiesen sind.

(3) Räume, in denen Gase in ortsbewegliche Druckgasbehälter gefüllt werden, dürfen nur von unterwiesenen bzw. fachkundigen Personen betreten werden.

Also, Herr Drür. Atemluftflaschen dürfen nur beauftragte, das 18. Lebensjahr vollendete, die erforderliche Fachkunde besitzende Atemschutzgerätewarte füllen, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Dabei dürfen fachkundige und belehrte Mitarbeiter mit aktuell gültiger Belehrungsfrist (jährliche Belehrung) in der Atemschutzwerkstatt anwesend sein.

Hinweis:

Da die „Dampfkessel-, Druckbehälter- und Getränkeschankanlagenverordnung“ außer Kraft gesetzt wurde, wurden die bisherigen TRD, TRB, TRR, TRSK und TRG durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS ersetz

Wolfgang Gabler

Redakteur