Aufgaben ASGW

Name:

Werner Brauner

Frage:

Wozu benötigt man Atemschutzgerätewarte? Kann nicht ein Atemschutzgeräteträger die gleichen Aufgaben erfüllen?

Antwort

Sehr geehrter Herr Brauner

Die BGR/GUV-R 190 Benutzung von Atemschutzgeräten schreibt vor, dass Atemschutzgeräte u.a. sachkundig zu warten sind. Die mit Sachkunde durchzuführenden Tätigkeiten im Atemschutz sind ebenfalls dort definiert, z. B. Durchführung von Prüfungen, Wartungen und Desinfektion entsprechend der Vorgaben von Herstellern und der Richtlinie vfdb 0804 Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr.
Für diese Tätigkeiten hat der Verantwortliche sachkundige Personen einzusetzen. Das sind Atemschutzgerätewarte, die an einer Landesfeuerwehrschule, Hauptstellen Grubenrettungswesen oder beim Hersteller erfolgreich ausgebildet wurden, Atemschutzgerätewarte der Feuerwehren z. B. nach „FwDV 2 – Ausbildung der FF“ in einem 36-stündigem Lehrgang.
Wer also für Arbeiten im Bereich Atemschutz Sachkunde benötigt, muss Atemschutz-gerätewart sein, unabhängig davon, in welcher Örtlichkeit er diese Tätigkeit durchführt.
Atemschutzgeräteträger verfügen nicht über das dafür erforderliche Wissen.

Dipl. Ing. Wolfgang Gabler

Wie weiter im Abschnitt Ausbildung?

Name:

Karl Holzmüller

Frage:

Werte Redaktion Atemschutzlexikon,

vielen, vielen Dank für die Herausgabe der Lehr- und Ausbildungsunterlagen zum Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ und dessen kostenfreien, öffentlichen Zugriff auf Ihrem Atemschutzlexikon. Kommen da auch noch Übungsanleitungen dazu?

Antwort

Auf Grund dieser und weiterer, ähnlicher Fragen veröffentlichen wir einen Ausschnitt aus dem Produktionsplan von atemschutzlexikon.de. Ja, wir ergänzen die Ausbildungsunterlagen

  • zum Atemschutzgeräteträger mit Rettungsaufgaben entsprechend der Vorgaben der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr. Derzeit in Vorbereitung und in Kürze zur Veröffentlichung liegen die „Einsatzgrundsätze“ bereit. Daran schließen sich die „Unfallverhütung“, „Lernzielkontrolle und die „Übungsan-leitungen“ an.
  • zum Atemschutzgeräteträger ohne Rettungsaufgaben entsprechend der Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ für Filterträger, Schlauchgeräteträger und Träger von Rettungsgeräten.

Ihr W. Gabler
Redakteur

Defibrillator in ASÜ vorgeschrieben?

Name:

Heinz Walther

Frage:

Hallo Atemschutzlexikon.de,

ich bin Ausbilder für Atemschutzgeräteträger. Dabei führe ich auch Ausbildung auf der kreislichen Atemschutzübungsstrecke durch. Zu deren Ausrüstung habe ich eine Frage. Unser Kommandant will gehört haben, dass es keine gesetzliche bzw. normative Regelung oder eine Forderung zum Ausrüsten der Atemschutzübungsanlage mit einem Defibrillator gibt? Ist das tatsächlich so?

Antwort

Hallo Kamerad Walther,

vielen Dank für Ihre Frage und die Genehmigung, unsere Antwort mit Ihrem Namen zu veröffentlichen.

Eine gesetzliche Festlegung zum Ausrüsten der Atemschutzübungsanlage mit einem Defibrillator gibt es derzeit tatsächlich noch nicht. Die zutreffende Norm DIN 14093 Atemschutz-Übungsanlagen – Planungsgrundlagen, derzeit gilt die Ausgabe 2014-04, enthält keine Forderungen zur Ausrüstung mit einem Defibrillator. Selbst die zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften, vor allem die DGUV Information 205-008 Sicherheit im Feuerwehrhaus, enthalten keine derartigen Forderungen.

Aber die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb), Referat 8 Persönliche Schutzausrüstung hat in einer Mitteilung vom Juni 2003 die Vorhaltung von Defibrillatoren bei der Durchführung von Atemschutzübungen empfohlen. Die Empfehlung lautet wörtlich:

Nicht zuletzt die Studie zur Stressbelastung von Atemschutzgeräteträgern bei Einsatzsimulationen im Feuerwehr-Übungshaus der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg hat auf die Tatsache hingewiesen, dass insbesondere bei s. g. „warmen“ Übungen die physische und psychische Belastung von Atemschutzgeräteträgern nicht unterschätzt werden sollte. Extreme Belastungswerte wurden vornehmlich bei weniger routinierten Einsatzkräften registriert.

Aus diesem Grunde empfiehlt das Referat 8, bei Atemschutzübungen eine qualifizierte Erste-Hilfe am Übungsort sicherzustellen und nach Möglichkeit auch die Verfügbarkeit von Defibrillatoren bei den Vorbereitungen zu berücksichtigen. Zunehmend bewähren sich bei Freiwilligen Feuerwehren s. g. automatische (externe) Laien-Frühdefibrillatoren (AED), die ggf. auch über Sponsoren zur Verfügung gestellt werden können.

Damit steht Ihnen also eine Grundlage zur Forderung nach Bereitstellung eines Defibrillators während der Benutzung der Atemschutzübungsstrecken zur Verfügung.

Ihr W. Gabler

Redakteur