Kategorie: Lexikon Z
Erläuterung Zusatzausrüstung lässt sich mit einer PSA kombinieren. Dafür muss entweder: der Hersteller der PSA die Übereinstimmung der Kombination aus der PSA mit der angebrachten Zusatzausrüstung nach der Richtlinie 89/686/EWG bzw. Verordnung (EU) 2016/425 prüfen und zertifizieren lassen (Idealfall) oder der Träger der Feuerwehr selbst prüfen, z.B. in Form einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und …
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