Definition
umfasst Maßnahmen des tätigkeitspezifischen Qualifikationserhaltes und der Weiterqualifizierung. Sie dient der Aktualisierung von speziellen Kenntnissen und dem Erwerb zusätzlicher Fähigkeiten.
Bildquelle: Dräger AG
Erläuterung
Mit Atemschutzgeräteträgern ist jährlich Fortbildung durchzuführen. Inhalt, Umfang, Art und Weise liegen in der DGUV G 312-190 „Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz“ so fest:
- Atemschutzgeräteträger ohne Rettungsaufgaben müssen jährlich mindestens 2 Stunden Wiederholungsunterweisung absolvieren. Dazu gehört eine theoretische Unterweisung und eine Trageübung. Auf das Tragen von Isoliergeräten kann verzichtet werden, wenn der Atemschutzgeräteträger die Geräte häufig benutzt.
- Atemschutzgeräteträger mit Rettungsaufgaben müssen eine Belastungsübung auf eine Atemschutzübungsanlage (ASÜ) pro Jahr, mindestens eine Unterweisung von 2 Stunden pro 1/2 Jahr und eine Einsatzübung als Fortbildung nachweisen. Die Einsatzübung kann bei bei Atemschutzgeräteträgern entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.
- Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen nach ihrer Ausbildung dafür jährlich mindestens eine Übung unter Einsatzbedingungen mit dem Chemikalienschutzanzug durchführen. Einsätze unter Chemikalienschutzanzug sind darauf anrechenbar.