Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (Zusatzinformation)

Die G 26 teilt die Atemschutzgeräte (ASG) in folgende drei Gruppen ein:

Gruppe 1: ASG mit einem Gerätegewicht bis 3 kg mit geringem Ein- und Ausatemwiderstand, z. B. für ASGT
von Partikelfilter P1,

Gruppe 2: ASG mit einem Gerätegewicht bis 5 kg mit erhöhtem Einatemwiderstand, z. B. für ASGT von
Kombinationsfilter ABEK2 P3,

Gruppe 3: ASG mit einem Gerätegewicht über 5 kg mit erhöhtem Ein- und Ausatemwiderstand,
z. B. für ASGT von Behältergeräten.

ASGT werden entsprechend diesen Gruppen zugeordneten Untersuchungskriterien von Ärzten untersucht, z. B. ein ASGT, der Pressluftatmer tragen will, nach der

G 26/3.

Die Untersuchungen nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen müssen vor Arbeitsaufnahme (Erstuntersuchung) durchgeführt und in regelmäßigen Abständen (Nachuntersuchung) wiederholt werden. ASGT werden z. B. bis zum 50. Lebensjahr alle drei Jahre und danach jährlich von zugelassenen Ärzten nach G 26 untersucht. Eine vorzeitige Untersuchung kann der Arzt anordnen oder der Atemschutzgeräteträger selbst bzw. sein Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzter verlangen, z.B. nach dem Ausheilen bestimmter Krankheiten wie Lungenentzündung.

Die G 26 umfasst:
  • die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten hinsichtlich Leistungsfähigkeit bzw.
    Belastbarkeit von Herz, Kreislauf und Atmung. Nervensystem, Psyche, Einnahme von Medikamenten,
    Ausschluss von Suchterkrankungen, Seh- und Hörvermögen, ggf. Röntgen, Nüchternblutzucker und
    andere Laborwerte u.a. Der Untersuchungsumfang und die Beurteilung richten sich nach der Art der
    Atemschutzgeräte (Gruppe 1-3) und der Belastung beim Einsatz
  • die Beurteilung des Gesundheitszustands der ASGT
  • arbeitsmedizinische Beratung
  • Dokumentation der Untersuchungsergebnisse für Arbeitgeber/Wehrleiter/Kommandant u.ä. sowie den
    Atemschutzgeräteträger selbst