Ersthelfer (Zusatzinformation)

Ersthelfer werden ausgebildet, lebensrettende Sofortmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe selbständig leisten können. Dazu gehört:

  • Überprüfung der Vitalfunktionen
  • Reanimation
  • Transport und Lagerung von Verletzen
  • Erstversorgung von Verletzungen

In jedem Unternehmen sind ausgebildete Ersthelfer erforderlich. Bei bis zu 20 Beschäftigten ist ein Ersthelfer vorzuhalten, ansonsten 5 Prozent der Beschäftigten in Verwaltung und Handel und 10 Prozent der Beschäftigten in den übrigen Betrieben.

Die Ausbildung eines Ersthelfers beträgt nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII mindestens 16 Stunden

Alle Ersthelfer sind regelmäßige fortzubilden. Bei der Feuerwehr möglichst jährlich, in der Industrie wenigstens alle zwei Jahre.