Die Benutzung von Filtergeräten im Gefahrenbereich ist von folgenden Faktoren abhängig:
- der Sauerstoffgehalt der Umgebungluft muss bei Filtergeräten größer als 17 Vol.- % (Atmung, Sauerstoffmangel), bei CO-Filter aber größer als 19 Vol.- % sein (Sauerstoffverbrauch bei der Oxidation von CO zu CO2) ,
- Schadstoffart (Qualität) und Schadstoffmenge (Quantität) müssen bekannt sein; starke Konzentrationsschwankungen (Spitzenwerte) sind im Vorfeld zu ermitteln,
- Stoffkennwerte, z. B. MAK, TRK und Geruchsschwellen sind zu dokumentieren;
- die Auswahl des geeigneten Filtergerätes richtet sich nach der erforderlichen Filterleistung,
- der Atemschutzgeräteträger (ASGT) muss zum Tragen des Atemschutzgerätes physisch und psychisch geeignet sein, d.h., er muss die entsprechende Stufe der G 26 absolviert haben und aktuell gesund sein;
- der ASGT muss bedarfsgerecht ausgebildet (Ausbildung) und fortgebildet (Unterweisung) sein. Dazu zählt z. B. bei ASGT von Filtergeräten die Einweisung auf Farbanzeige und Geruchswahrnehmung als Durchbruchskriterium, betriebliche Einsatzregeln wie Zeitvorgaben für Filtererschöpfung und der Vergleich mit den technischen Angaben der Filterhersteller.
- Einsatzbegrenzung auf die Filterleistung durch Einflüsse von Druck, Temperatur und Luftfeuchte sind zu beachten.
Der Unternehmer hat mittels —> Risikoanalyse die Verwendung weiterer Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), z. B. Tragepflicht für Schutzbrillen, prüfen zu lassen;