Produkte bzw. überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach GPSG nur in den Verkehr gebracht bzw. errichtet werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sicher beschaffen sind. Das Gesetz sieht für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5) vor. Jedes Produkt muss eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muss der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen vom Markt genommen werden.
Es leitet sich aus dem Gesetz die Verpflichtung ab, nur solche Produkte zu verwenden, bzw. zu errichten, die dem GPSG genügen (die das CE-Zeichen führen). Für persönliche Schutzausrüstungen gilt die 8. Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV, Verordnung zum Geräte-und Produktsicherheitsgesetz).