bei Einsätzen, wenn Art und Konzentration der Schadstoffe eine Verwendung des Kombinationsfilters ermöglichen.
Dabei müssen sie entsprechend FwDV 7 „Atemschutz“ folgende Einsatzgrundsätze beachten:
Filtergeräte nicht einsetzen, wenn Art und Eigenschaft der vorhandenen Atemgifte unbekannt sind, wenn Atemgifte vorhanden sind, gegen deren Art oder Konzentration das Filter nicht schützt oder wenn starke Flocken- oder Staubbildung vorliegt.
Die Einsatzgrenzen der Atemfilter sind zu beachten. In Zweifelsfällen immer Isoliergeräte verwenden.
Gasfilter nur gegen die Gase und Dämpfe einsetzen, die der Atemschutzgeräteträger bei Filterdurchbruch riechen oder schmecken kann. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Lähmung des Geruchssinns durch den Schadstoff ist zu berücksichtigen. Die Herstellerangaben sind zu beachten.
Bei Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug (z.B. Trennschleifen, Brennschneiden) oder offenes Feuer zu achten – es besteht Brandgefahr.
Filter nur einmal benutzen, geöffnete, unbenutzte Filter lassen sich aber noch zur Ausbildung nutzen.