Persönliche Schutzausrüstungen – geeignete (Zusatzinformation)

Im §4 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es zu geeigneter PSA unter anderem:

§4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen

Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;“

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes ermittelt der Arbeitgeber also die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und legt notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes und somit auch die geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen nach dem „Stand der Technik“ fest. Hierbei kann der Arbeitgeber natürlich auch zu dem Ergebnis kommen, dass z.B. ein älterer Feuerwehrhelm (nach EN 443:1997), die Anforderungen des Arbeitsschutzes und somit dem „Stand der Technik“ für einen bestimmten Arbeitsplatz, an dem z.B. keine Anforderungen an

Strahlungswärme, an Flammen- und Wärmebeständigkeit, an den seitlichen Schutzzonen, gegeben sind, erfüllt und somit auch noch weiterhin eingesetzt werden kann.

Dieses setzt allerdings grundlegende Kenntnisse im Stand der aktuellen Richtlinien und Normen voraus. Ebenso müssen hierbei weitere Punkte, wie z.B. der allgemeine Zustand, Alterung usw., mit berücksichtigt werden.