Neue Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren und DGUV Regel 105-049 Feuerwehren Kraft gesetzt – atemschutzorientierte Einführung

Das Regelwerk der Unfallversicherer für ehrenamtliche Feuerwehren wurde soeben überarbeitet und als Ersatz für die bisherige Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C53 Feuerwehren  in Kraft gesetzt. Ziel der neuen DGUV 49 ist die Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den Freiwilligen Feuerwehren. Gleichzeitig erscheint die neue DGUV Regel Feuerwehren als Ersatz für die Durchführungsanweisungen in der ehemaligen GUV-V C53.

Damit wird dem dualen System des Arbeitsschutzes in Deutschland entsprochen. Das beinhaltet folgende zwei Seiten des Arbeitsschutzes:

  1. Bund und Länder Deutschlands sind auf der Basis u.a. des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit, also z. B. die Angehörigen von Berufs- und Werkfeuerwehren
  2. die gesetzlichen Unfallversicherer unter der Führung der DGUV sorgen sich auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches VII ergänzend um die Gesundheit der Regel 105-049für bei ihnen Versicherten, z. B. auch die ehrenamtlich Tätigen wie die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren. Die gelten nicht als Beschäftigte, bedürfen aber eines gleichwertigen Schutzes vor Unfällen.    

Deshalb hat die DGUV in ihrer Verantwortung für die Unfallverhütung in den Freiwilligen Feuerwehren die Unfallverhütungsvorschrift  49 überarbeitet in Kraft gesetzt. Die ursprüngliche  GUV-V C53 war in der Zeit seit in Kraft treten 1989 überholungsbedürftig geworden.

Parallel dazu hat die DGUV mit der ebenfalls in Kraft gesetzten DGUV Regel 105-049 Regeln, Kommentare und Erläuterungen verabschiedet, die Hinweise zum Erreichen der Schutzziele der DGUV Vorschrift 49 enthalten. So ist nun wieder Gleichheit im Inhalt der Systeme der Unfallverhütung für die Beschäftigten und die für die ehrenamtlich Tätigen gesichert.  

Neu bzw. ergänzend wurde in die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren aufgenommen:

  • Abschnitt Begriffe

Ergänzung der Begriffe durch „Bauliche Anlagen“, „Feuerwehrfahrzeuge“ und „Einsatzbedingungen“

  • Abschnitt Verantwortung

Der Träger der Feuerwehr ist für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei seiner FFW  verantwortlich. Dabei sollen die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden

  • Abschnitt Gefährdungsbeurteilung

Für den Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung zentrales Element für die Sicherheit. Sie ist auf der Basis des feuerwehrspezifischen Regelwerkes zu erstellen.

  • Abschnitt Sicherheitstechnische und medizinische Betreuung

Der Träger der Feuerwehr muss sich sicherheitstechnisch und medizinisch beraten lassen

  • Abschnitt Persönliche Anforderungen

Feuerwehrdienst dürfen nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Deshalb sind neben den fachglichen Befähigungen auch Eignungsnachweise z. B. für das Tragen von Atemschutzgeräten  zu erbringen.

Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.

Der Träger der Feuerwehr muss Kenntnis haben, ob die Atemschutzgeräteträger für den Einsatz unter Atemschutz körperlich geeignet sind. Sie müssen also die Eignungsuntersuchungen regeln. Es besteht Meldepflicht von Einschränkungen für den Feuerwehrdienst, also z. B. bei Krankschreibungen, Einnahme behindernder und berauschender  Medikamente sowie Herz-Kreislauf-Probleme.

  • Abschnitt Eignungsuntersuchungen

Untersuchung zur Eignung als Atemschutzgeräteträger dürfen Arbeits- und Betriebsmedizier sowie geeignete Ärzte durchführen. Die Regelungen der „Verordnung zur arbeitsmedizi­nischen Vorsorge“ bleiben unberührt. Die DGUV 105-049 enthält Festlegungen zu

  • Hinweise zu Fristen für Eignungsuntersuchungen,
  • Musterschreiben zu § 6 Absatz 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträger
  • Protokollvordrucke Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehr
  • Abschnitt Unterweisung

Mindestens 2 Stunden pro Jahr sind die Atemschutzgeräteträger zu unterweisen – möglichst aber als praktische Übung mit einem Lehrgespräch zu den Schwerpunkten im Atemschutz der betreffenden Feuerwehr.

Darüber hinaus muss nachweisbar regelmäßig eine Unterweisung über die Inanspruchnahme von Sondersignalen und zur Unfallverhütung erfolgen.

  • Abschnitt Erste Hilfe

Die Feuerwehr muss ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer einsetzen, die nach landesrechtlichen Be­stimmungen oder – sofern das Landesrecht keine entsprechenden Ausbil­dungsvorgaben enthält – nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden

  • Abschnitt Prüfungen
  • Jede benutzte Ausrüstung ist mindestens einer Sichtprüfung zu unterziehen
  • Atemschutzgeräte sind durch befähigte Personen, z. B. Atemschutzgerätewarte, nach Herstellervorschrift und Richtlinie vfdb 0840 Blatt 2 zu behandeln.
  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen sind außerordentliche Prüfungen durchzuführen, z. B. nach thermischer Überlastung von Atemschutzgeräten oder deren hoher Kontamination.
  • Schadhafte Geräte und Ausrüstungen sind der Benutzung zu entziehen.
  • Schadensmeldungen sind der zuständigen Führungskraft zu übergeben, z. B. beschädigte PSA.
  • Alle übrige Ausrüstungen sind entsprechend DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr regelmäßig zu prüfen.
  • Abschnitt bauliche Einrichtungen

z. B. Atemschutzwerkstätten, müssen so eingerichtet sein, dass eine Gefährdung durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und Kontaminationsverschleppung  vermieden wird.

  •   Abschnitt PSA

Zur Mindestausstattung an PSA gehören:

  • Feuerwehrschutzkleidung
  • Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  • Feuerwehrschutzhandschuhe
  • Feuerwehrschutzschuhe

Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden, einsatzbereit und durch ggf. erforderlich speziell aus- und fortgebildete Kräfte p und bedienbar sein, z. B. Atemschutzausrüstung.

  • Abschnitt Verhalten im Feuerwehrdienst

Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müs­sen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden.

Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

  • Abschnitt Einsatz mit Atemschutzgeräten
  • Bei Gefährdungen durch Atemgifte oder Sauerstoffmangel müssen geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden.
  • Beim Einsatz Umluft unabhängiger Atemschutzgeräten ist eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträgern und Einsatzkräften außerhalb des Gefahrenbereiches sicherzustellen.
  • Für den Notfall von Atemschutzgeräteträgern im Gefahrenbereich müssen Sicher­heitstrupps in ausreichender Zahl zur sofortigen Rettung bereitstehen.
  • Für die Notfallrettung sind geeignete Maßnahmen zur vorzusehen.
  • Die Atemschutzüberwachung der eingesetzten Atemschutzgeräteträger ist sicherzustellen.

Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren enthält noch weitere Hinweise, z. B. zu Kindern und Jugendlichen in der Feuerwehr, zum Betreiben von Fahrzeugen, zum Tauchen, Dienst auf Gewässern, Ein- und Absturzgefahren, Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme Gefährdungen durch elektrischen Strom.

https://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=24266