G 26 für Träger von Filtergeräten?

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S. H. und 136 weitere Anfragen

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte helfen Sie uns bei der Beantwortung folgender 2 Fragen:

Frage 1:
Es soll wohl so sein das für unsere genutzten Atemschutzfilter Typ 93 ABEK2Hg/St Kombifilter von der Firma MSA eine Tauglichkeit nach G.26.3 vorliegen muss ? Stimmt das oder reicht die G 26.2 aus?

Welchen Atemfilter können wir am besten nutzen für den Feuerwehreinsatz wo die G 26.2 ausreicht?

Frage 2:
Für das Tragen von einer Atemschutzmaske in Verbindung mit einem Atemschutzfilter muss eine AGT-Grundausbildung erfolgen und der Kamerad/in muss mind. nach G 26.2 tauglich sein, Richtig?
Muss er noch weiter Voraussetzungen turnusmäßig erfüllen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen ….

Antwort:

Sehr geehrter Herr H.,

der Filter 93 ABEK2Hg/St ist ein Produkt der MSA Safety Berlin. Die Bezeichnung ist firmenintern. Nach Norm handelt es sich um ein Kombinationsfilter ABEK2-Hg P3. Diese Filter werden nach BGI /GUV-I 504-26 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge“ zur Gruppe 2 der Atemschutzgeräte gerechnet.

Damit ist klar – Wer nur Kombinationsfilter trägt, benötigt unabhängig von der Art des Atemanschlusses die G 26/2.

Wer auch den frei tragbare Isoliergeräte wie den PA trägt, benötigt die G 26/3Die G 26/2 ist folgendermaßen wiederholungspflichtig

  • Personen bis 50 Jahre aller 36 Monate
  • Personen über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
  • Vorzeitige Nachuntersuchungen regelt die BGI /GUV-I 504-26, Pkt. 2
Anforderungen an ASGT (FwDV 7 Atemschutz, Pkt 3)

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).

Die Aus- und Fortbildung für Filterträger regelt die DGUV R 112-190, Pkt. 3.2.4.2.3

  • Ausbildung: mind. 2 Std.
  • Fortbildung: jährlich, mind. 2 Std., mit Trageübung, Trageübung kann entfallen bei häufiger, etwa monatlicher Benutzung

Umfangreicher sind die Anforderungen für Träger von frei tragbaren Isoliergeräten wie den PA. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, wenden sie sich bitte wieder an www.atemschuzlexikon.de

Wolfgang Gabler

Ltr. Redaktion