Funkgeräte unter CSA

Name:

Jens Heller (und weitere 7 Anfrager)

Frage:

Welche Form von Sprechfunkgeräten darf unter CSA getragen werden? Müssen die unbedingt ex-geschützt sein? Inder FwDV 500 finde ich dazu keine Angaben. Können Sie mir dazu einen Verweis nennen, worin darauf Bezug genommen wird?

Antwort

Sehr geehrter Herr Heller

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Art des Funkgerätes unter CSA vom Typ Körperschutz Form 3, 1a ET. Sie haben völlig Recht, das der Gesetzgeber dazu keine Durchführungshinweise zur Nutzung von einer bestimmten Art an Funkgeräten vorgegeben hat. Allerdings muss der Unternehmer bzw. Bürgermeister/Leiter Feuerwehr nach Betriebssicherheitsverordnung und GUV R 189 Benutzung von Schutzkleidung, Pkt. 6.1 eine Betriebsanweisung erstellen. Die muss alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzkleidung und bei festgestellten Mängeln, enthalten.

Bei dem Unterpunkt der Gefährdungsermittlung „Warnung vor möglichen Problemen und Gefahren, z.B. nur geschlossene Kleidung erfüllt die Schutzfunktion.“ wird der die Gefährdungsanalyse durchführende feststellen, dass ein Riss in einem mechanisch relativ begrenzt belastbaren CSA ggf. vorhandene explosive Atmosphäre in den Anzug einströmen kann. In dem Moment kann ein nicht ex-geschütztes Funkgerät den Anzugträger lebensbedrohlich gefährden. Deshalb sollte das Funkgerät unter CSA unbedingt ex-geschützt sein. Diese Aussage ist bundesweite Lehrmeinung und liegt auch den vfdb-Richtlinien des Referates 10 (https://www.vfdb.de/veroeffentlichungen/richtlinien/) zu Grunde.

Dipl. Ing. W. Gabler