Wartung DLF

Name:

Michael Grohmann

Frage:

Hallo,
Der diesjährigen Unterweisung an Füllanlagen nach TRG 402 wurden wir vom Techniker der durchführenden Firma darauf hingewiesen, dass Füllvorgänge von Atemluftflaschen zu dokumentieren sind. Für unsere eigene Berufsfeuerwehr ist das unproblematisch und wird bereits durchgeführt. Aber für die DLF benachbarter Feuerwehren oder von Geschäftskunden wird das schwierig. Zu unregelmäßig kommen diese DLF zu unserer Atemschutzwerkstatt. Sie sind auch nicht einzeln bezeichnet.
Können wir zumindest bei deren DLF auf die Verwaltung verzichten?

Antwort

Zunächst, es gibt keine exakte Vorschrift, die das Dokumentieren der Füllvorgänge von Atemluftflaschen explizit fordert.
Lassen Sie mich etwas ausführlicher antworten. Insgesamt gibt es zum Problemkreis folgende Festlegungen:

Die Richtlinie vfdb 0804, Ausgabe GUV-I 8674 vom März 2009, Anlage 1 fordert, dass

  • die Atemluft in den Druckluftflaschen (DLF) der DIN EN 12021 Druckluft für Atemgeräte entsprechen muss
  • Füllvorgänge am Kompressor im Prüfbuch zu dokumentieren sind
  • der Zustand der DLF im Prüfbuch zu dokumentieren ist
  • das Fülldatum der DLF zu vermerken ist
  • DLF nur gefüllt werden dürfen, wenn ihre Prüffrist n.n. verstrichen ist und sie mängelfrei sind.
    Die Druckgeräterichtlinie legt fest, dass jede Atemluftflasche spätestens nach 5 Jahren einer äußeren, inneren, Festigigkeits- und Gewichtsprüfung zu unterziehen ist.

Um all diese Forderungen termingemäß erfüllen zu können und den eigenen Bestand an DLF exakt zu überwachen, empfiehlt sich also dringlich eine Verwaltung der DLF, um einheitliche Arbeitsgrundlagen zu haben, auch für alle DLF. Dafür benötigt der Verwalter, u.a. der Atemschutzgerätewart, einen Nachweis, z. B. eine Gerätekartei in Print- oder digitalisierter Form.

Dipl. Ing. W. Gabler